Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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kaiserlichen Rechte zu geben und sie nach den beiden 
Verfassungen vergleichsweise gegenüberzustellen, so 
wird doch darüber kein Zweifel bleiben, dass die 
Exekutivgewalt des Kaisers der Verfassung von 1871 
trotz ihrer ganz verschiedenen staatsrechtlichen Grund- 
lage und ihres geringeren Umfanges an Rechten immer- 
hin so wichtige Befugnisse enthält, dass sie mit der 
des Kaisers der Frankfurter Verfassung einen Vergleich 
noch wohl aushalten mag. Ausdrückliche Erwähnung 
verdient im übrigen hier nur noch der Umstand, dass 
übereinstimmend nach beiden Verfassungen alle Reichs- 
verwaltungsakte des Kaisers der ministeriellen Kontra- 
signatur bedürfen: $ 74 und Art. 17, Satz 2. Ob 
darüber hinaus die Bestimmung in $ 73, Abs. 2 der 
Frankfurter Verfassung: 
„Der Kaiser übt die ihm übertragene Gewalt durch 
verantwortliche von ihm ernannte Minister aus“ 
noch ein weiteres besagt, scheint sehr fraglich. Mass- 
nahmen des kaiserlichen Oberbefehls sind nach gelten- 
dem Reichsstaatsrecht, wie allgemein trotz des Wort- 
lauts von Art. 17 der Verfassung angenommen wird, 
ohne Gegenzeichnung rechtsgültig. Für das Staats- 
recht der Frankfurter Verfassung möchte ich das 
jedenfalls aber nicht behaupten, denn die Absicht der 
Majorität der Gesetzgeber von 1848/49 spricht hier 
wohl mehr dafür, dass unter die „Regierungshandlungen 
des Kaisers“ in $74 auch die Anordnungen des kaiser- 
lichen Oberbefehls fallen. 
$ 11. b) Die Rechtspflege. 
Der Staatstätigkeit der Gesetzgebung steht auf 
dem Gebiete des Verwaltungsrechts im weiteren Sinne 
des Wortes am nächsten die Rechtspflege. Nach bei- 
den Verfassungen ist auf diesem Gebiete die Gewalt
	        
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