Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
142 I. Buch. Handelsstand. 527 (Nr. 11), 9§ 28 (Nr. 1—2). 
nach dem 31. Dez. 1899 gestorben ist (Art. 213 des E.B. G.B.). Ist er vorher ge- 
torben, so gilt das ältere Recht auch dann, wenn der Anfall der Erbschaft erst nach 
em 31. Dez. 1899 eintritt, z. B. an den Nacherben. Vgl. hierzu K. Lehmann 
in 3. XLVIII S. 79f. 
8 28. 
Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kom- 
manditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesell- 
schaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe 
des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. 
Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern 
gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen. 
Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur 
wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht 
oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist. 
Entw. I § 26, II § 27; Denkschrift I S. 39, 40, II S. 3159. 
Literatur: K. Lehmann in Z. L S. 1 ff. 
1. Vorbemerkung. Nach § 25 hätte die Umwandlung eines Einzelgeschäfts 
in eine Handelsgesellschaft nur dann die Wirkung, daß letztere die Geschäftsverbind- 
lichkeiten des früheren Firmeninhabers trägt, wenn die Handelsgesellschaft die bis- 
herige Firma unverändert fortführt oder sich durch handelsübliche Kundmachung 
zur Uebernahme der Passiva bekennt. Im übrigen würde es eines besonderen 
erbflichtungsgrundes nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts bedürfen. Ebenso 
würden die Geschäftsforderungen gegenüber den Schuldnern als auf die Handels- 
gesellschaft übergegangen nur dann gelten, wenn der bisherige Alleininhaber in die 
Fortführung der Firma durch die Handelsgesellschaft willigte, während sonst eine 
besondere Abtretung nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts zu erfolgen hätte. 
Weitergehend (ja über das wirtschaftliche Bedürfnis hinaus, vgl. Pisko, Unter- 
nehmen S. 195) knüpft § 28 an die Umwandlung eines Einzelgeschäfts (gleichgültig 
ob es einer physischen oder juristischen Person zusteht, in letzterer Hinsicht anders 
Düringer-Hachenburg Anm. 3) in eine Handelsgesellschaft nach außen 
schlechthin die Folge des Ueberganges der Geschäftsforderungen und der Uebernahme 
der Geschäftspassiven (d. h. der Passiven dieses Geschäfts, nicht eines anderen Ge- 
schäft des Kaufmanns, R.G. bei Holdheim 0o8 S. 47) gleichgültig ob die Firma 
orselthr wird oder nicht, ob es sich um Umwandlung in eine offene Handels- 
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aft oder Kommanditgesellschaft handelt, ob die Hinzutretenden letzterenfalls 
omplementare oder Kommanditisten sind. Ja auch der Fall, daß der neueintretende 
Komplementar, der frühere Inhaber Kommanditist wird, fällt darunter. — § 28 be- 
lcht sich aber nur auf das Geschäft eines Vollkaufmanns, wobei jedoch § 5 zu 
eachten ist. Selbst in dem Falle greift er nicht durch, wenn durch eine Aus- 
dehnung des Geschäfts eines Minderkaufmanns kraft Eintritts eines Dritten eine 
offene Handelsgesellschaft entsteht (a. A. Staub-Bondi Anm. 3, Düringer- 
Hachenburg Anm. 2 u. a.) — 535 28 statuiert nicht eine Gesamtrechtsnach- 
folge, vielmehr greifen in sonstiger Hinsicht die allgemeinen Grundsätze Platz. 
So würde es der Auflassung der eingebrachten Grundstücke an die Gesellschaft be- 
dürfen (O. L.G. Dresden in O. L.G. Rspr. IX S. 255, K.G. ebenda XIII S. 23). 
— UAber die Frage, ob Haftung eintritt, auch wenn der Gesellschaftsvertrag nichtig 
ist, (R.G.. I S. 39, K.G. in O.L.G. Rspr. XXI S. 377) näheres bei § 105 Nr. 1. 
— Findet die Umwandlung während des Prozesses gegen den bisherigen Firmen- 
inhaber statt, so bedarf es einer Klageänderung, wenn das Urteil gegen die Handels- 
gesellschaft wirken soll (O.L.G. Cassel in Recht 07 S. 836 Nr. 1877). 
2. Fusion zweier Einzelgeschäfte. Nicht unter § 28 fällt es, wenn zwei 
Einzelusluo, sich in der Weis verschmelzen, daß sie an Stelle ihrer alten Ge-
	        
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