XXII Einleitung.
tungsbereich des Handelsrechts einzuschränken. Auch wurde beschlossen,
den Abschnitt über die Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, mit
zuubnab einer Bestimmung, bereits am 1. Januar 1898 in Kraft treten
zu lassen.
Die zweite Lesung des Entwurfs im Reichstag fand in der 206. und
207. Sitzung am Montag den 5. April und Dienstag den 6. April 1897
statt. Von wesentlichen Anderungen gegenüber den Beschlüssen der
Kommission sind die Fassung des § 245 und die Wiederherstellung der
von der Kommission gestrichenen 88 348—351 hervorzuheben.
Die dritte Lesung erfolgte in der 208. Sitzung am Mittwoch, den
7. April 1897 und schloß mit der einstimmigen Annahme des Entwurfs.
Der aus 905 Paragraphen bestehende Entwurf des Handelzsgesetz-
buchs nebst dem aus 28 Artikeln bestehenden Entwurf des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuch wurde nach erfolgter Sanktion seitens des
Bundesrates promulgiert durch den Kaiser am 10. Mai 1897. Die Ver-
kündung erfolgte durch das Reichs-Gesetzblatt am 21. Mai 1897.
Nach Art. 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes trat das Handels-
gesetzbuch gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
Nach Art. 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
trat der sechste Abschnitt des ersten Buches des Handelsgesetzbuches mit
Ausnahme des § 65 bereits am 1. Januar 1898 in Kraft.
Abs. 3 des genannten Artikels ermächtigte ferner den Kaiser, durch
Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats vor dem 1. Januar 1900
den siebenten Abschnitt des dritten Buches des Handelsgesetzbuches in
aaft zu setzen; doch ist von dieser Delegation kein Gebrauch gemacht
worden.
Art. 13 des Einführungsgesetzes ermächtigte weiter den Reichs-
kanzler, die Texte des Gesetzes, betreffend die Erwerbs= und Wirtschafts-
genossenschaften, des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, und des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse
der Binnenschiffahrt, wie sie sich aus den in den Artikeln 10 bis 12
vorgesehenen Anderungen ergaben, unter fortlaufender Nummernfolge
der Paragraphen und Abschnitte durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu
machen. Die Bekanntmachung erfolgte am 20. Mai 1898.
Die Revision des Transportrechtes im Handelsgesetzbuche hatte
endlich eine Umgestaltung der Eisenbahnverkehrsordnung im Gefolge. An
die Stelle der älteren Eisenbahnverkehrsordnung vom 15. November
1892 trat die vom Bundesrat am 26. Oktober 1899 erlassene Eisen-
bahnverkehrsordnung, an deren Stelle die neue Eisenbahnverkehrsordnung
vom 23. Dezember 1908 getreten ist.
Von den sonstigen Nebengesetzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch
besitzt für das Handelsgesetzbuch die unmittelbarste Bedeutung das Reichsgesetz,
betreffend die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai
1898, insofern es das Verfahren in Registersachen regt und die sachliche
Zuständigkeit der Gerichte bestimmt, deren Mitwirkung das Handels-
gesetzbuch in zahlreichen Fällen in Anspruch nimmt. In das materielle
Recht einschneidende Sätze enthält ferner die Reichskonkursordnung (ins-
besondere § 212).