8 282 (Nr. 1-3). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 4. Titel. 213
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Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem
bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt
werden, soweit nicht in dem Beschluß über die Erhöhung des Grund-
kapitals ein anderes bestimmt ist.
Der Betrag, zu welchem die neuen Aktien an die Aktionäre aus-
gegeben werden, ist von dem Vorstand in den Gesellschaftsblättern zu ver-
öffentlichen. In der Veröffentlichung kann eine Frist für die Ausübung
des Bezugsrechts bestimmt werden; die Frist muß mindestens zwei Wochen
betragen.
Entw. 1 9257, II §8 274; Denkschr. 1 S. 154 f., II S. 32216; Komm. Ber. S. 3915;
A.D. H. G.B. —
1. Bezugsrecht. Die 55 282 und 283 sollen verhüten, daß einerseits die Er-
höhung des Grundkapitals ohne eine in den Vechältnissen der Gesellschaft liegende
Ursache im Interesse eines kleinen Kreises von Beteiligten erfolgt, der die neuen
Aktien mit beträchtlichem Aufgeld an die Börse bringen will, und daß andererseits
eine wirtschaftlich gerechtfertigte Geschäftsausdehnung an vorzeitiger Beschlagnahme
neu auszugebender Aktien scheitert (Denkschr. S. 3216, vgl. Begründung 1884 S. 95).
2. Entziehung und Beschränkung. Das Gesetz gibt jedem Aktionär den
Anspruch auf Bezug neuer Aktien, soweit nicht im Erhöhungsbeschluß ein
Anderes bestimmt tt. Nur der Erhöhungsbeschluß kann das Bezugsrecht entziehen
oder beschränken, also nicht vorweg der Gesellschaftsvertrag. Aber der Erhöhungs-
beschluß kann dies in allen Fällen tun, selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag
den Aktionären ein Bezugsrecht besonders zugesteht (§ 283 Abs. 2, wegen älterer Be-
zugsrechte Nr. 4 zu § 283). Die Entziehung 2c. kann alle neuen Aktien oder nur
einen Teil derselben betreffen, schlechthin oder für einen gewissen Fall geordnet sein.
Die betreffende Bestimmung ist mit Inhalt des Erhöhungsbeschlusses; sie ist also,
wie dieser, insbesondere mit derselben Mehrheit, zu beschließen (Makower Anm. J,
Staub--Pinner Anm. 2; a. M. Pinner Anm. 1I). Unerheblich ist, ob die Ent-
iehung 2c. unmittelbar ausgesprochen wird oder ob sie mittelbaren Ausdruck dadurch
ndet, daß der Erhöhungsbeschluß anderweit über die Aktien verfügt. Letzteres ist
auch dann der Fall, wenn der Beschluß die Aktien einem Sacheinleger oder -überlasser
zuweist. Nicht unzulässig trotz des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Aktien ist
ein Beschluß, durch den das Bezugsrecht nur einzelnen Aktionären gelassen oder
ihnen in stärkerem Maße als anderen eingeräumt wird. Denn wie unter Entziehung
oder Beschränkung des gesetzlichen Bezugsrechts Dritten der Bezug der neuen Aktien
zugestanden werden kann, so auch Aktionären als Dritten (vgl. Nr. 2 zu §& 283).
ei Erhöhung zum Zwecke der Ubernahme des Vermögens einer anderen Aktien.
gesellschaft als eines Ganzen besteht kein Bezugsrecht (§5 305 Abs. 1).
3. Ansübung. a) Berechtigt zur Ausübung des Bezugsrechts ist jeder Aktionär,
mit Ausnahme der Aktiengesellschaft als Besitzerin eigener Aktien (a. A. u. A. oder des
Bezugsrechts, Makower ebenda la), doch wird sich diese durch Veräußerung der Aktie
oder des Bezugsrechts den ökonomischen Wert des Bezugrechtes verschaffen können.
Insoweit das Bezugsrecht nicht in dem Erhöhungsbeschluß entzogen oder beschränkt
ist, wird es mit dem Beschluß unentziehbarer Bestandteil der Mitgliedschaft. Es
kann also nicht durch nachträglichen Mehrheitsbeschluß der Generalversammlung
beseitigt oder verkürzt werden. Sobald der Aktionär das Bezugsrecht durch Ver-
langen gegenüber der Gesellschaft gehörig ausgeübt hat, erwächst ihm aus der
Mihfliedschoft ein Fremdenrecht auf die neuen Aktien (Nr. 4 zu § 250), das aller-
dings durch das Zustandekommen der Erhöhung bedingt ist. Das erworbene Be-
zugsrecht ist in Ermangelung anderer Festsetzung vererblich und veräußerlich (R.G.
in J.W. Schr. 1901 S 484, R. G. S. LIXV Nr. 6). Eine Form für das Verlangen ist
gesetzlich nicht verordnet. Doch wird eine Zeichnung der bezogenen Aktien nötig sein,
a der § 281 hierfür keine Ausnahme macht (Nr. 1 zu § 281).
Nr. 2.
Nr. 3.