Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8 282 (Nr. 1-3). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 4. Titel. 213 
6 282. 
Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem 
bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt 
werden, soweit nicht in dem Beschluß über die Erhöhung des Grund- 
kapitals ein anderes bestimmt ist. 
Der Betrag, zu welchem die neuen Aktien an die Aktionäre aus- 
gegeben werden, ist von dem Vorstand in den Gesellschaftsblättern zu ver- 
öffentlichen. In der Veröffentlichung kann eine Frist für die Ausübung 
des Bezugsrechts bestimmt werden; die Frist muß mindestens zwei Wochen 
betragen. 
Entw. 1 9257, II §8 274; Denkschr. 1 S. 154 f., II S. 32216; Komm. Ber. S. 3915; 
A.D. H. G.B. — 
1. Bezugsrecht. Die 55 282 und 283 sollen verhüten, daß einerseits die Er- 
höhung des Grundkapitals ohne eine in den Vechältnissen der Gesellschaft liegende 
Ursache im Interesse eines kleinen Kreises von Beteiligten erfolgt, der die neuen 
Aktien mit beträchtlichem Aufgeld an die Börse bringen will, und daß andererseits 
eine wirtschaftlich gerechtfertigte Geschäftsausdehnung an vorzeitiger Beschlagnahme 
neu auszugebender Aktien scheitert (Denkschr. S. 3216, vgl. Begründung 1884 S. 95). 
2. Entziehung und Beschränkung. Das Gesetz gibt jedem Aktionär den 
Anspruch auf Bezug neuer Aktien, soweit nicht im Erhöhungsbeschluß ein 
Anderes bestimmt tt. Nur der Erhöhungsbeschluß kann das Bezugsrecht entziehen 
oder beschränken, also nicht vorweg der Gesellschaftsvertrag. Aber der Erhöhungs- 
beschluß kann dies in allen Fällen tun, selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag 
den Aktionären ein Bezugsrecht besonders zugesteht (§ 283 Abs. 2, wegen älterer Be- 
zugsrechte Nr. 4 zu § 283). Die Entziehung 2c. kann alle neuen Aktien oder nur 
einen Teil derselben betreffen, schlechthin oder für einen gewissen Fall geordnet sein. 
Die betreffende Bestimmung ist mit Inhalt des Erhöhungsbeschlusses; sie ist also, 
wie dieser, insbesondere mit derselben Mehrheit, zu beschließen (Makower Anm. J, 
Staub--Pinner Anm. 2; a. M. Pinner Anm. 1I). Unerheblich ist, ob die Ent- 
iehung 2c. unmittelbar ausgesprochen wird oder ob sie mittelbaren Ausdruck dadurch 
ndet, daß der Erhöhungsbeschluß anderweit über die Aktien verfügt. Letzteres ist 
auch dann der Fall, wenn der Beschluß die Aktien einem Sacheinleger oder -überlasser 
zuweist. Nicht unzulässig trotz des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Aktien ist 
ein Beschluß, durch den das Bezugsrecht nur einzelnen Aktionären gelassen oder 
ihnen in stärkerem Maße als anderen eingeräumt wird. Denn wie unter Entziehung 
oder Beschränkung des gesetzlichen Bezugsrechts Dritten der Bezug der neuen Aktien 
zugestanden werden kann, so auch Aktionären als Dritten (vgl. Nr. 2 zu §& 283). 
ei Erhöhung zum Zwecke der Ubernahme des Vermögens einer anderen Aktien. 
gesellschaft als eines Ganzen besteht kein Bezugsrecht (§5 305 Abs. 1). 
3. Ansübung. a) Berechtigt zur Ausübung des Bezugsrechts ist jeder Aktionär, 
mit Ausnahme der Aktiengesellschaft als Besitzerin eigener Aktien (a. A. u. A. oder des 
Bezugsrechts, Makower ebenda la), doch wird sich diese durch Veräußerung der Aktie 
oder des Bezugsrechts den ökonomischen Wert des Bezugrechtes verschaffen können. 
Insoweit das Bezugsrecht nicht in dem Erhöhungsbeschluß entzogen oder beschränkt 
ist, wird es mit dem Beschluß unentziehbarer Bestandteil der Mitgliedschaft. Es 
kann also nicht durch nachträglichen Mehrheitsbeschluß der Generalversammlung 
beseitigt oder verkürzt werden. Sobald der Aktionär das Bezugsrecht durch Ver- 
langen gegenüber der Gesellschaft gehörig ausgeübt hat, erwächst ihm aus der 
Mihfliedschoft ein Fremdenrecht auf die neuen Aktien (Nr. 4 zu § 250), das aller- 
dings durch das Zustandekommen der Erhöhung bedingt ist. Das erworbene Be- 
zugsrecht ist in Ermangelung anderer Festsetzung vererblich und veräußerlich (R.G. 
in J.W. Schr. 1901 S 484, R. G. S. LIXV Nr. 6). Eine Form für das Verlangen ist 
gesetzlich nicht verordnet. Doch wird eine Zeichnung der bezogenen Aktien nötig sein, 
a der § 281 hierfür keine Ausnahme macht (Nr. 1 zu § 281). 
Nr. 2. 
Nr. 3.
	        
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