Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5220 (Nr. 2—6). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Titel. 85 
a) Soweit Zablung von seinen Rechtsnachfolgern nicht zu erlan.- 
gen ist. Der unmittelbare Vormann des letzten Aktionärs haftet, sobald dieser aus- 
Fschlossen ist, (a. A. K. G. in O.L.G. Rspr. XIX, 368, welche Entsch. für die 
M. b. H. eine vorherige Keschlußberrleirung des letzten Anteilsinhabers nicht zur 
Vorbedingung macht). Ein erer Vormann, soweit auch von seinen Nachmännern 
nichts erlangt werden kann. Die Gesellschaft braucht in dieser Hinsicht mur zu beweisen, 
daß sie jeden Nachmann zur Zahlung aufgefordert, seinen Vormann hiervon be- 
nachrichtigt und daß jeder Nachmann innerhalb eines Monats seit diesen Akten 
nicht gezahlt habe. Dem Vormann #eft dann der Gegenbeweis der Zahlungs- 
ähigkeit eines Nachmanns zu. Die Gesellschaft kann aber auch von dem Auffor- 
derungsverfahren absehen und einem in Anspruch genommenen früheren Vormann 
beweisen, daß Zahlung von seinen Nachmännern bis zu dem ausgeschlossenen Ak. 
tionär nicht zu erlangen sei. Dagegen ist nach dem durch die Entstehung#geschichte 
klargestellten Sinne des Gesetzes die beliebige Belangung eines früheren Vormanns 
ohne Beweis für die Zahlungsunfähigkeit aller seiner Nachmänner unstatthaft (Be- 
gründung 1884 S. 81f.). 
P55o) Wenn der Rechtsvorgänger wieder zum Aktionär gemacht 
wird. Der Vormann erhält gegen Zahlung des rückständigen Betrags die neue 
Aktienurkunde. Er hat aber auch einen Anspruch, die Urkunde gegen Zahlung zu 
erlangen. Jeder Vormann wird, sobald auf ihn zurückzugreifen ist, wieder Haupt- 
verpflichteter. Er erwirbt damit das Recht, Zahlung zu leisten und so erneut Ak- 
tionär zu werden (so die gemeine Ansicht, dagegen bes. Behrend S. 816). Ein 
entiprechendes Recht des ausgeschlossenen Aktionärs besteht nicht. Der Zusammen- 
hang desselben mit der Gesellschaft ist gelöst. Es verbleibt nur seine Ausfallhaf. 
tung. Die Gesellschaft, der nunmehr andere unmittelbar Verpflichtete gegenüber= 
stehen, ist auch nicht berechtigt, ihm bei nachträglicher Zahlung wieder die Mitglied- 
schoft zu verleihen. Nur durch Kauf (Abs. 3) kann er wie jeder Dritte Aktionär 
werden. 
Ist dem Vormann bei Vollzahlung der Aktie nach dem Gesellschaftsvertrag 
eine Inhaberaktienurkunde zu gewähren, so wird er mit deren Empfang Aktionär. 
Sonst bedarf es hierzu seiner Eintragung in das Aktienbuch, die von der Gesel- 
chest auch ohne seinen Antrag zu bewirken ist, weil der Vormann eben der Gesell- 
aft gegenüber wieder Aktionär werden soll. 
Der nunmehrige Aktionär ist Rechtsnachfolger der Gesellschaft; denn der Aus- 
geschlossene ist seines Anteilsrechts zugunsten der Gesellschaft verlustig erklärt 
(6 219 Abs. 3). Gerät der nunmehrige Aktionär in Verzug, so kann auf die 
übrigen einstigen Aktionäre nicht mehr zurückgegangen werden, weil die Gesellschaft 
sich dazwischen geschoben hat (so allgemein, dagegen Makower Anm. IV auf 
Grund der unzutreffenden Konstruktion, daß die Gesellschaft ihr eigener Schuldner sei). 
c) Für Beträge, die innerhalb von zwei Jahren seit Anmeldun 
der Übertragung zum Aktienbuch eingefordert sind. Die Einforderung t# 
diejenige des § 218. Die Frist beginnt mit dem Tage der Anmeldung, nicht der 
Eintragung der Aktienübertragung (dazu B. G.B. 5 188 mit 5 187 Abs. 2). 
2. Pflicht zur Verfolgung der Rechtsvorgänger. Die Ansprüche aus § 220 
müssen geltend gemacht werden. Nach § 219 ist an Stelle der bisherigen eine 
neue Aktienurkunde auszugeben. Die Gesellschaft muß also die neue Urkunde aus- 
geben, sie darf sie nicht behalten. Selbstverständlich hat die Ausgabe nur gegen 
entsprechende Zahlung zu ersolen. Deshalb ist die Bestimmung sachgemäß, daß 
die Gesellschaft, wenn ste von Rechtsvorgängern Zahlung nicht erlangen kann, sei 
es mangels Vorhandenseins, sei es mangels Zahlungsfähigkeit von solchen, die 
Aktie nicht zu verkaufen braucht (Abs. 3); denn einen Kaufvertrag mit gehörigem 
Preise kann die Gesellschaft nicht erzwingen. Im übrigen besteht ein sehr erheb- 
liches Interesse der Allgemeinheit daran, daß die Gesell chaft nicht die verfallenen. 
Aktien behält. Denn wenn sie dieselben als Dilanza tiva führt, verflüchtigt sie in 
der Tat ohne Innehaltung der gesetzlichen Schutzmittel das dem Grunddkapital ent- 
sprechende Vermögen. Darin liegt der Unterschied von dem Fall, in welchem die 
Gesellschaft das Verfahren auf Verlustigerklärung Überhaupt nicht einleitet (a. M. 
überall Makower Anm. J. 
3. Berkauf des Anteilrechts. Letztes Mittel, die Bareinlage zu erlangen, ist 
Verkauf des Anteilrechts, der Aktie. Doch ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, den 
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