Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

Die Verwaltung. 645 
Zuständigkeit gegen die Thätigkeitssphäre der schon bestehenden 
Behörden abgegrenzt werden muss. Dies sind einerseits die Ver- 
waltungsbehörden, andererseits die ordentlichen Gerichte. Ihnen 
gegenüber musste die Gesetzgebung die Zuständigkeit der neu- 
geschaffenen Verwaltungsgerichte abgrenzen; sie konnte dies thun 
durch Aufstellung eines allgemeinen Grundsatzes oder durch aus- 
drückliche Aufzählung der einzelnen, als Verwaltungsrechtssachen 
zu behandelnden Gegenstände (Specifikations- oder Dinumerations- 
methode,. Das österreichische Gesetz vom 22. Oktober 1875 hat 
den ersten Weg eingeschlagen, indem $ 2 bestimmt: »Der Ver- 
waltungsgerichtshof hat in allen Fällen zu erkennen, in denen 
jemand durch eine gesetzwidrige Entscheidung oder Verfügung einer 
Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet«; 
doch macht $ 3 von diesem Grundsatz wieder zahlreiche Ausnahmen. 
In den Staaten des deutschen Reiches hat man sich an die soge- 
nannte Dinumerationsmethode gehalten, indem nur die Gegenstände 
zur Kompetenz der Verwaltungsgerichte gehören, welche ausdrück- 
lich im Gesetze aufgeführt sind, dagegen jede nicht im Gesetze auf- 
gezählte Materie den Verwaltungsgerichten entzogen ist. Nur das 
württembergische Gesetz vom 16. December 1876 nähert sich dem 
ersten in Oesterreich befolgten Wege, indem es, nach Aufzählung 
vieler specieller Gegenstände, durch Art. 13 dem Verwaltungs- 
gerichtshofe noch folgendes Generalmandat ertheilt: »Ausser- 
dem entscheidet der Verwaltungsgerichtshof (vorbehaltlich der 
hiernach bezeichneten Ausnahmen) über Beschwerden gegen Ent- 
scheidungen oder Verfügungen der Verwaltungsbehörden, wenn 
jemand behauptet, dass die ergangene, auf Gründe des öffentlichen 
Rechtes gestützte Entscheidung oder Verfügung rechtlich nicht be- 
gründet und dass er hierdurch in einem ihm zustehenden Rechte 
verletzt oder mit einer ihm nicht obliegenden Verbindlichkeit be- 
lastet sei.«e Aber auch für diejenigen Staaten, in welchen die reine 
Dinumerationsmethode gilt, kommt es darauf an, das allgemeine 
Princip aufzusuchen, welches der Gesetzgebung als Direktive bei 
der Aufstellung der einzelnen Nummern zu Grunde gelegen hat. 
Die preussische Gesetzgebung unterstellt der Entscheidung der 
Verwaltungsgerichte »die in den Gesetzen bezeichneten Streitsachen 
über Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem 
öffentlichen Rechte (streitige Verwaltungssachenj«; 
dennoch darf als »streitige Verwaltungssache« nur behandelt werden, 
was durch positives Gesetz als solche bezeichnet ist. Im Gegensatze 
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