100 I. Von den Organen des deutschen Reiches.
12. Mai 1871 {Gesetzblatt S. 102) erhielt das Bundeskanzleramt die
Bezeichnung »Reichskanzleramt«. Zu den beiden oben genann-
ten Abtheilungen kam 1571 eine dritte für Elsass-Lothringen, 1875
eine vierte für das Justizwesen. Aehnlich wie in den deutschen Ein-
zelstraten (S. 296) aus dem Stamme des Ministeriums des Innern eine
Anzahl neuer Ministerien hervorgewachsen ist, 80 haben sich auch,
aus dem anwachsenden Geschäftsumfange des Reichskanzleramtes,
immer mehr einzelne Verwaltungszweige abgelöst und sind zu selb-
ständigen Centralstellen der Reichsverwaltung erhoben worden.
Durch Verordnung vom 21. December 1879 wurde der Name des
Reichskanzleramtes mit der Bezeichnung Reichsamt des In-
nern vertauscht. Dasselbe steht unter der Leitung des Staats-
sekretärs des Innern und zerfällt in zwei Abtheilungen, die
Centralabtheilung und die Abtheilung für wirthschaftliche Ange-
legenheiten. Zu dem Geschäftskreise des Reichsamtes des Innern
gehören gegenwärtig die auf den Bundesrath, den Reichstag und die
Reichstagswahlen bezüglichen Geschäfte, die allgemeinen Ange-
legenheiten der Reichsbehörden und der Reichsbeamten, die Auf-
sicht über den Disciplinarhof und die Disciplinarkammern, die Indi-
genats-, Heimaths-, Niederlassungs-, Freizügigkeits- und Auswan-
derungssachen, die Handels- und Gewerbeangelegenheiten, die das
Bankwesen, die Versicherungen, dıe Maass und Gewicht betreffen-
den Geschäfte, die Angelegenheiten des geistigen Eigenthums und
der Patente, die See- und Flussschiffahrt und Flösserei, die Medi-
einal-.und Veterinärpolizei, die Angelegenheiten der Presse und
Vereine, die Militär- und Marineangelegenheiten, soweit dieselben
die Mitwirkung der Civilverwaltung erfordern, insbesondere Ersatz-
wesen, Mobilmachung, Naturalleistungen, Transport- und Etappen-
angelegenheiten, Familienunterstützung, Civilversorgung, Landes-
vermessung, die Anerkennung und Klassificirung der höheren Lehr-
anstalten mit Bezug auf die Wirksamkeit ihrer Zeugnisse für die
Zulassung zum freiwilligen Dienste beim Militär, die Reichsstatitik
und diejenigen Reichsangelegenheiten, deren Bearbeitung nicht
anderen Behörden durch die bezüglich ihrer Ressorts getroffenen
Bestimmungen übertragen ist. Der Abtheilung für wirthschaftliche
Angelegenheiten liegen insbesondere die legislatorischen Vorarbeiten
auf demwirthschaftlichen Gebiete ob, während der Geschäftskreis der
Centralabtheilung sich auf alle sonst zur Zuständigkeit des Reichs-
amts des Innern gehörigen Angelegenheiten erstreckt. Von dem
Reichsamt des Innern wird das »Reichsgesetzblatt«, das »Centralblatt