Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

108 I. Von den Organen des deutschen Reiches. 
stehende Geschäftsleitung der Bank wird vom Reichskanzler und 
unter diesem vom Bankdirektorium ausgeübt, letzteres ist die 
verwaltende und ausführende, sowie die Reichsbank nach aussen 
hin vertretende Behörde. Es besteht aus einem Präsidenten und der 
erforderlichen Anzahl von Mitgliedern und fasst seine Beschlüsse 
nach Stimmenmehrheit, hat jedoch bei seiner Verwaltung überall 
den Vorschriften und Weisungen des Reichskanzlers zu gehorchen. 
Präsident und Mitglieder des Direktoriums werden auf Vorschlag 
des Bundesrathes vom Kaiser ernannt. Das Bankdirektorium hand- 
habt nicht staatliche Hoheitsrechte, sondern verwaltet privatrecht- 
liche Angelegenheiten, die Mitglieder desselben sind daher nicht 
Träger einer staatlichen Amtsgewalt, sondern Beamte einer vom Fis- 
kus zu unterscheidenden juristischen Person, denen aber gesetzlich 
alle Rechte von Reichsbeamten beigelegt sind. Von dem Bank- 
direktorium ressortiren die Zweigniederlassungen der Bank, welche 
in drei Klassen zerfallen: die Reichsbankhauptstellen, die Reichs- 
bankstellen, die Reichsbankkommanditen oder Agenturen. 
III. Selbständige Finanzbehörden des Reiches. 
$ 280. 
A) Der Rechnungshof des deutschen Reiches. 
In allen Staaten bedeutet die Errichtung einer unabhängigen 
Behörde, welche die gesammte Staatsverwaltung vom finanziellen 
Gesichtspunkte aus kontrollirt, einen bedeutsamen Fortschritt 
in der staatlichen Organisation. Schon seit den Zeiten König 
Friedrich Wilhelms I. hat in Preussen die General-, später Ober- 
rechnungskammer einen maassgebenden Einfluss auf die muster- 
hafte Ordnung des preussischen Staatshaushalts geübt (H. Schulze, 
Preussisches Staatsrecht B.IS. 301. B. II S. 498 £.). Als der nord- 
deutsche Bund errichtet wurde, fehlte es demselben an einer solchen 
finanziellen Kontrollbehörde, während das Bedürfniss, eine solche 
zu besitzen, ebenso entschieden vorlag, wie in jedem geordneten 
Einzelstaate. Durch Gesetz vom 4. Juli 1868 (Gesetzblatt S. 433) 
wurde deshalb die Kontrolle der Finanzverwaltung des norddeut- 
schen Bundes für die Jahre 1867—69 der preussischen Oberrech- 
nungskammer unter dem Namen »Rechnungshof des deut- 
schen Reiches« übertragen. Zu diesem Zwecke soll die Ober- 
rechnungskammer, nach näherer Bestimmung des Wundesrathes, 
eine Vermehrung ihrer Mitglieder erfahren, welche vom Bundes-
	        
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