4. Behördenorganismus des Reiches. 113
dung letzter Instanz in Streitigkeiten derselben Art zwischen Armen-
verbänden Preussene, Hessens, Sachsen-Weimars, Braunschweigs,
Sachsen-Altenburgs, Koburg-Gothas, Anhalts, Schwarzburgs, Wal-
decks, Reuss j. L., Lippes, Lübecks und Bremens übertragen. Eine
endgültige Entscheidung erfordert die Anwesenheit von mindestens
drei Mitgliedern, von denen wenigstens eines die richterliche Quali-
fikation haben muss.
b) Das verstärkte Eisenbahnamt. Das oben erwähnte
Gesetz betr. die Errichtung eines Reichseisenbahnamtes vom
27. Juni 1873 verfügt in $5: »Wird gegen eine von dem Reichs-
eisenbahnamt verfügte Maaseregel Gegenvorstellung erhoben
auf Grund der Behauptung, dass jene Maassregel in den Ge-
setzen und rechtsgültigen Vorschriften nicht begründet sei, so hat
das durch Zuziehung von richterlichen Beamten zu verstärkende
Reichseisenbahnamt über die Gegenvorstellung immer selbständig
und unter eigener Verantwortlichkeit in kollegialer Berathung und
Schlussfassung zu befinden«. Die Gegenvorstellung kann erhoben
werden von der Verwaltung einer Staate- oder Privateisenbahn, sie
ist gerichtet gegen eine vom Reichseisenbahnamt ausgehende Ver-
fügung. Die Entscheidung betrifft niemals die Frage der Zweck-
mässigkeit der Verfügung, sondern lediglich die Rechtsfrage, ob die
Verfügung in den Gesetzen und den gesetzlichen Vorschriften be-
gründet sei. Das verstärkte Reichseisenbahnamt besteht aus zwei
Räthen des einfachen Eisenbahnamtes und drei hinzugezogenen
Richtern unter Vorsitz des Reich den. Die
Entscheidung wird kollegialisch gefasst, gegen dieselbe giebt es kein
Rechtsmittel.
c) Die Reichskommission ist ins Leben gerufen durch $ 26
des Gesetzes vom 21. Oktober 1578 und Gesetz vom 31. Mai 1880;
sie hat zu entscheiden über Beschwerden gegen die seitens der
Landespolizeibehörden ausgesprochenen Verbote von Vereinen,
welche durch socialdemokratische, socialistische oder kommuni-
stische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder
Gesellschaftsordnung bezwecken oder in welchen derartige auf den
Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftaordnung gerich-
tete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere
die Eintracht der bestehenden Gesellschafteklassen gefährdenden
Weise zu Tage treten, desgleichen über Beschwerden wegen Ver-
botes von Druckschriften gleichen Charakters. Die Reichekom-
mission besteht aus einem Vorsitzenden und neun Mitgliedern. Den
H.8cobulze, Deutschre Staaterecht. IT, 6