Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

4. Behördenorganismus des Reiches. 113 
dung letzter Instanz in Streitigkeiten derselben Art zwischen Armen- 
verbänden Preussene, Hessens, Sachsen-Weimars, Braunschweigs, 
Sachsen-Altenburgs, Koburg-Gothas, Anhalts, Schwarzburgs, Wal- 
decks, Reuss j. L., Lippes, Lübecks und Bremens übertragen. Eine 
endgültige Entscheidung erfordert die Anwesenheit von mindestens 
drei Mitgliedern, von denen wenigstens eines die richterliche Quali- 
fikation haben muss. 
b) Das verstärkte Eisenbahnamt. Das oben erwähnte 
Gesetz betr. die Errichtung eines Reichseisenbahnamtes vom 
27. Juni 1873 verfügt in $5: »Wird gegen eine von dem Reichs- 
eisenbahnamt verfügte Maaseregel Gegenvorstellung erhoben 
auf Grund der Behauptung, dass jene Maassregel in den Ge- 
setzen und rechtsgültigen Vorschriften nicht begründet sei, so hat 
das durch Zuziehung von richterlichen Beamten zu verstärkende 
Reichseisenbahnamt über die Gegenvorstellung immer selbständig 
und unter eigener Verantwortlichkeit in kollegialer Berathung und 
Schlussfassung zu befinden«. Die Gegenvorstellung kann erhoben 
werden von der Verwaltung einer Staate- oder Privateisenbahn, sie 
ist gerichtet gegen eine vom Reichseisenbahnamt ausgehende Ver- 
fügung. Die Entscheidung betrifft niemals die Frage der Zweck- 
mässigkeit der Verfügung, sondern lediglich die Rechtsfrage, ob die 
Verfügung in den Gesetzen und den gesetzlichen Vorschriften be- 
gründet sei. Das verstärkte Reichseisenbahnamt besteht aus zwei 
Räthen des einfachen Eisenbahnamtes und drei hinzugezogenen 
Richtern unter Vorsitz des Reich den. Die 
Entscheidung wird kollegialisch gefasst, gegen dieselbe giebt es kein 
Rechtsmittel. 
c) Die Reichskommission ist ins Leben gerufen durch $ 26 
des Gesetzes vom 21. Oktober 1578 und Gesetz vom 31. Mai 1880; 
sie hat zu entscheiden über Beschwerden gegen die seitens der 
Landespolizeibehörden ausgesprochenen Verbote von Vereinen, 
welche durch socialdemokratische, socialistische oder kommuni- 
stische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder 
Gesellschaftsordnung bezwecken oder in welchen derartige auf den 
Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftaordnung gerich- 
tete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere 
die Eintracht der bestehenden Gesellschafteklassen gefährdenden 
Weise zu Tage treten, desgleichen über Beschwerden wegen Ver- 
botes von Druckschriften gleichen Charakters. Die Reichekom- 
mission besteht aus einem Vorsitzenden und neun Mitgliedern. Den 
H.8cobulze, Deutschre Staaterecht. IT, 6
	        
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