Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

118 IL Von den Funktionen der Reichagewalt. 
nothwendig, wenn der Reichstag eine Vorlage des Bundesrathes 
unverändert angenommen hat. Der Kaiser ist daher nicht berech- 
tigt, auf einen solchen übereinstimmenden Beschluss beider Körper- 
schaften hin, ein Gesetz auszufertigen und zu verkündigen. Dies 
kann stets nur auf einen letzten Beschluss des Bundesrathes hin 
erfolgen. Der Rundesrath ist berechtigt, selbst einer von ihm aus- 
gegangenen, vom Reichstag angenommenen Vorlage noch in letzter 
Instanz die Genehmigung zu versagen. Damit ist dem Bundesrathe 
das Recht der Sanktion aller Gesetzentwürfe gegeben. Die staats- 
rechtliche Stellung beider Körperschaften ist daher auch auf dem 
Gebiete der Gesetzgebung keine ganz gleichartige, indem Artikel 5 
Absatz 1 durch Artikel 7 Ziffer 1 wesentlich modifieirt wird. Letz- 
tere erst in die jetzige Redaktion der Reichsverfassung aufgenom- 
mene Bestimmung entspricht übrigens ganz der stnatsrechtlichen 
Natur beider Organe, indem der Bundesrath ein mitherrschendes 
Organ, Mitträger der Reichssouveränetät ist, der Reichstag dagegen 
nur die verfassungsmässige Theilnahme des Volkes an der Ausübung 
der Reichsgewalt darstellt, ohne eigentliche obrigkeitliche Rechte 
7u besitzen. 
$ 266. 
Ausfertigung und Verkündigung der Beichsgesetze durch den Kaiser. 
Diesem Rechte des Bundesrathes auf Sanktion aller Reichsge- 
setze steht kein Veto des Kaisers gegenüber. Während der Kaiser 
auf dem Gebiete der sog. Exekutive durch die Reicheverfassung mit 
Befugnissen reich bedacht ist, ist er auf dem Gebiete der Gesetz- 
gebung kärglicher mit Rechten ausgestattet, als jeder konstitu- 
tionelle Monarch, ja selbst als sein Vorgänger im älteren deutschen 
Reiche, welcher, trotz seiner sonstigen Machtlosigkeit, bis zuletzt, 
allen sog. Reichstagsgutachten gegenüber, das Recht des absoluten 
Veto besass und davon ım Jahre 1603 noch einmal bedeutsam Ge- 
brauch machte (B. I. S. 79). Das dem heutigen Kaiserthum fehlende 
Veto wird aber durch manche Surrogate ersetzt, welche zwar nicht 
staaterechtlich, aber thatsächlich die Bedeutung eines Veto haben. 
Dahin gehört die oben (B. II. S. 66) erwähnte Bestimmung der Reichs- 
verfassung Artikel 5 Absatz 2, ferner die Möglichkeit, dass der Kaiser, 
ale König von Preussen, mit seinen 17 Stimmen jede Verfassungs- 
änderung zurückweisen kann, endlich die Bestimmung des Arti- 
kel 21, dass der Rundesrath die Auflösung des Reichstages nur mit 
Zustimmung des Kaisers beschliessen kann.
	        
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