120 Il. Von den Funktionen der Reichsgersalt.
gesetzlich gelten!. Durch Verordnung vom 26. Juli 1567 ist be-
stimmt, dass für das ganze Gebiet des norddeutschen Bundes ein
Bundesgesetzblatt erscheinen soll, durch welches sämmtliche Bun-
desgesetze nach Artikel 2 der Reichsverfassung und ebenso die An-
ordnungen und Verfügungen des Bundespräridiums 'Artikel 17'
verkündet werden sollen. Das Bundesgesetzblatt führt von \r. 4
bis einschliesslich Nr. 15 des Jahrgangs 1571 den Titel »Bundesge-
setzblatt des deutschen Bundes“, von Nr. 19 des Jahrgangs 1571 den
Titel »Reichsgesetzblatts. Für die Authenticität des verkündig-
ten Gesetzestextes ist der Reichskanzler verantwortlich, welcher als
der eigentliche Herausgeber dieses Blattes zu betrachten ist, welches
daher auch in seinem Bureau erscheint.
Es liegt in der Natur der Sache, dass die Verkündigung eines
Reichsgesetzes möglichst bald zu erfolgen hat, nachdem die Sank-
tion durch den Bundesrath erfolgt ist. Einen bestimmten Termin
hat aber die Reichsverfassung nicht vorgeschrieben, doch gilt es als
ein allgemeiner Satz des konstitutionellen Staatsrechtes, dass die
Verkündigung erfolgt sein muss, bevor der Reichstag zu einer neuen
Sitzungsperiode zusammengetreten ist. Die Verkündigungsformel
lautet: »Wir Wilhelm von Gottes Gnaden, deutscher Kaiser, König
von Preussen, verordnen im Namen des Reiches, nach erfolgter Zu-
stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, wie folgt« u. s. w.
6.287.
Io. Wirkungen der Reichsgesetze.
Die Wirkungen eines Gesetzes sind selbstverständlich ver-
schieden je nach dem Inhalte des Gesetzes. Hier kommt die oben
(B.L.S.515' entwickelte Unterscheidung von Gesetzen im materiellen
und Gesetzen im formellen Sinne besonders in Betracht. Während
beide Arten von Gesetzen auf ganz gleiche Weise zuStande kommen,
sind selbstverständlich die materiellen Wirkungen derselben ver-
schieden, jenachdem ein Rechtssatz darin ausgesprochen ist, oder
sich ein Verwaltungsakt oder gar ein Richterspruch sich in die Form
des Gesetzes kleidet. Darin besteht aber die gleichartige formelle
t In Ausführung eines Beschlusses des Bundesrathes’ wird seit 1873 durch
das Reichskanzleramt, jetzt das Reichsamt des Innern, eine Zeitschrift unter dem
Titel »Centralblatt des deutschen Reichon« herausgegeben, welche zur
Aufnahme solcher Verößentlichungen der Organe des Reiches für das Publikum
dient, welche der Verkündigung durch das Reichsgesetzblatt nicht bedürfen.