Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

6. Von der Reichsjustis. 135 
deutschen Reiche. So findet, auf dem ganzen Gebiete des bürger- 
lichen und peinlichen Rechtes, die Gerichtsbarkeit in dem obersten 
Reichsgerichte ihren Abschluss und zwar in weit folgerichtigerer 
und durchgreifenderer Weise, als zu Zeiten des älteren deutschen 
Reiches; dagegen ist die den Reichsgerichten von ehemals zuste- 
hende, in allen früheren Entwürfen demzu errichtenden Bundesge- 
richte zugedachte Zuständigkeit in staaterechtlichen Streitigkeiten 
dem heutigen Reichsgerichte nicht übertragen, sondern wird, soweit 
eine solche überhaupt stattfindet, durch den Bundesrath, bezw. den 
Reichstag ausgeübt ($ 257 C). 
6 293. 
I. Allgemeine Grundsätze der heutigen Reichejustig !. 
Auch heutzutage üben die deutschen Einzelstaaten, wie im 
ehemaligen deutschen Reiche, ihre Gerichtsbarkeit kraft eigenen 
Rechtes und im eigenen Namen aus (B.I. $ 196. S. 551 ff.); aber sie 
sind bei der Ausübung derselben an die von der Reichegewalt aus- 
gehenden Vorschriften gebunden. Letztere hat gerade auf diesem 
Gebiete von ihrem Gesetzgebungsrechte in ausgiebigster Weise 
Gebrauch gemacht, indem sie das gerichtliche Verfahren mit Ein- 
schluss der Gerichtsverfassung in seinen Grundzügen gesetzlich 
geregelt hat. Schon zu Zeiten des norddeutschen Bundes waren 
umfangreiche Vorarbeiten zur Abfassung einer Civilprocessord- 
nung gemacht worden, welche an den sog. hannöverschen Entwurf 
und einen preussischen Entwurf von 16864 anknüpften; dieselben 
traten dann mit dem Eintritt der süddeutschen Staaten in eine neue 
Phase und führten endlich zur Verkündigung der Civilprocessord- 
nung nebst Einführungsgesetz vom 30. Januar 1677 (Reichsgesetz- 
blatt 63). Nach Feststellung des materiellen Strafrechtes durch das 
Strafgesetzbuch für den norddeutschen Bund vom 31. Mai 1670, 
jetzt Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 Ineu veröffentlicht am 
26. Februar 1876) wurde auch eine Strafprocessordnung in 
Angriff genommen, welche, nach verschiedenen Umarbeitungen, am 
1. Februar 1677 nebst Einführungsgesetz :Reichsgesetzblatt S. 253) 
verkündigt wurde. Jede Processordnung setzt aber eine entspre- 
  
1.G. Meyer 65 170-175. v.Rönn e, Deutsches Staatsrecht B. II. 2.51—90. 
Laband, Deutsches Staaterecht B. III. 2. $ 96-106, DerselbebeiMarquard- 
sen 517. 8.174. Zorn B. II, B.X.S. 361 ff. John in v. Holtzendorff’s 
Hechtalex. 11.8.103—113: Gerichtsverfassung. Hauser, Die Gerichtsverfassung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.