Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

140 U. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
Die Besoldung der Mitglieder erfolgt aus der Reichskasse; reichs- 
gesetzlich sind auch die Pensionsverhältnisse derselben festgestellt 
und zwar sowohl in Bezug auf die Voraussetzungen des Eintritts der 
Pensionirung, wie auch in Bezug auf die Höhe des Ruhegehaltes. 
'$6 130 und 131 des Reichag 
Die allgemeinen Garantien, welche das  eiehsrorichtsverfa- 
sungsgesetz für die Unabhängigkeit aller Gerichte und Richter fest- 
gestellt hat, sind für die Mitglieder des Reichtegerichtes wesentlich 
erhöht. Während bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten, 
unter gewissen reichsgesetzlichen Beschränkungen, auf den Antrag 
des Präsidiums, durch die Landesjustizverwaltung, Hülfsrichter 
zugezogen werden dürfen, ist dies für das Reichsgericht absolut un- 
zulässig '$ 134). Zwar sind alle Richter lebenslänglich angestellt und 
somit unabsetzbar und gegen ihren Willen nicht einmal versetzbar 
'B.I.S. 555!; dagegen unterliegen die bei den Landesgerichten ange- 
stellten Richter einem Disciplinarverfahren, wie dies nach den Ge- 
setzen der Einzelstaaten auch für reichliche Beamte eingeführt ist. 
Alle derartige Disciplinarmaassregeln gegen die Mitglieder des 
Reichsgerichtes sind ausgeschlossen. Das Reichsgerichtsverfas- 
sungsgesetz beschränkt sich darauf, Vorschriften darüber zu treffen, 
unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied des Reichsgerichtes 
seines Amtes und Gehaltes für verlustig erklärt und wann eine vor- 
läufige Enthebung desselben von seinem Amte stattfinden kann 
‘68 128 und 129. 
Die Zuständigkeit des Reichsgerichtes bezieht sich auf bürger- 
liche und peinliche Sachen. 
A) Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtastreitig- 
keiten. 
Abgesehen von den später zu besprechenden Rechtsmitteln 
gegen die richterlichen Entscheidungen der deutschen Konsuln und 
Konsulargerichte im Auslande, welche beim Reichsgerichte einge- 
legt werden können, ist das Reichsgericht zuständig für die Ver- 
handlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision 
gegen die Endurtheile der Oberlandesgerichte und der Beschwer- 
den gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte. Das Reichs- 
gericht von heute ist daher nicht Oberappellationsgericht, wie das 
Reichskammergericht und der Reichshofrath von ehemals, aber auch 
kein blosser Kassationshof, wie er in Frankreich besteht, sondern es 
ist vor allem Revisionsgericht. Das Rechtsmittel der Revision 
ist aber mannigfach beschränkt. Es findet nur statt gegen die in der
	        
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