140 U. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
Die Besoldung der Mitglieder erfolgt aus der Reichskasse; reichs-
gesetzlich sind auch die Pensionsverhältnisse derselben festgestellt
und zwar sowohl in Bezug auf die Voraussetzungen des Eintritts der
Pensionirung, wie auch in Bezug auf die Höhe des Ruhegehaltes.
'$6 130 und 131 des Reichag
Die allgemeinen Garantien, welche das eiehsrorichtsverfa-
sungsgesetz für die Unabhängigkeit aller Gerichte und Richter fest-
gestellt hat, sind für die Mitglieder des Reichtegerichtes wesentlich
erhöht. Während bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten,
unter gewissen reichsgesetzlichen Beschränkungen, auf den Antrag
des Präsidiums, durch die Landesjustizverwaltung, Hülfsrichter
zugezogen werden dürfen, ist dies für das Reichsgericht absolut un-
zulässig '$ 134). Zwar sind alle Richter lebenslänglich angestellt und
somit unabsetzbar und gegen ihren Willen nicht einmal versetzbar
'B.I.S. 555!; dagegen unterliegen die bei den Landesgerichten ange-
stellten Richter einem Disciplinarverfahren, wie dies nach den Ge-
setzen der Einzelstaaten auch für reichliche Beamte eingeführt ist.
Alle derartige Disciplinarmaassregeln gegen die Mitglieder des
Reichsgerichtes sind ausgeschlossen. Das Reichsgerichtsverfas-
sungsgesetz beschränkt sich darauf, Vorschriften darüber zu treffen,
unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied des Reichsgerichtes
seines Amtes und Gehaltes für verlustig erklärt und wann eine vor-
läufige Enthebung desselben von seinem Amte stattfinden kann
‘68 128 und 129.
Die Zuständigkeit des Reichsgerichtes bezieht sich auf bürger-
liche und peinliche Sachen.
A) Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtastreitig-
keiten.
Abgesehen von den später zu besprechenden Rechtsmitteln
gegen die richterlichen Entscheidungen der deutschen Konsuln und
Konsulargerichte im Auslande, welche beim Reichsgerichte einge-
legt werden können, ist das Reichsgericht zuständig für die Ver-
handlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision
gegen die Endurtheile der Oberlandesgerichte und der Beschwer-
den gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte. Das Reichs-
gericht von heute ist daher nicht Oberappellationsgericht, wie das
Reichskammergericht und der Reichshofrath von ehemals, aber auch
kein blosser Kassationshof, wie er in Frankreich besteht, sondern es
ist vor allem Revisionsgericht. Das Rechtsmittel der Revision
ist aber mannigfach beschränkt. Es findet nur statt gegen die in der