Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

144 ll. Von den Funktionen der Reichagewalt. 
Drittes Kapitel. 
Von der Verwaltung des Reiches. 
Erster Titel. 
Von der Verwaltung der Reichsfinanzen'. 
$ 295. 
I. Geschichtliche Entwiokelung. 
So unvollkommen thatsächlich das Finanzwesen des älteren 
deutschen Reiches war (B.1.$31 S.63', so kam doch demselben, als 
einem wirklichen Staate, eine wahre Finanzgewalt zu, von welcher 
es freilich nur einen sehr geringen Gebrauch machte. Das Reich war 
stets als selbständige vermögensrechtliche Persönlichkeit anerkannt. 
Ja, in älteren Zeiten kannte man in Deutschland nur einen Reichs- 
fiskus, bis mit der Entwickelung der Landeshoheit zu einer unter- 
geordneten Staatsgewalt auch ein landesherrlicher Fiskus zur 
Anerkennung gelangte. Häberlin a.a. O. B. II. $ 247. S. 210.) 
Die Natur eines zusammengesetzten Staates, wozu sich das Reich 
immer mehr entwickelte, brachte es mit sich, dass überall in Deutsch- 
land ein doppelter Fiskus, ein Reichs- und ein Landesfiskus, wie 
eine doppelte Finanzgewalt, die des Reiches und der Einzelstaaten, 
sich gegenüberstanden. 
In Betreff der Reichssteuern, welche nur bei ausserordent- 
lichen Gelegenheiten ausgeschrieben wurden, gab es zwei Systeme, 
das dee gemeinen Pfennigs und das der Römermonate; nach 
dem ersten wendete sich das Reich unmittelbar an die Unterthanen, 
nach dem zweiten an die Reichsstände, welche nach einer bestimm- 
ten Matrikel zu den Römermonaten beigezogen wurden, wobei ihnen 
das Recht blieb, dieselben auf ihre Unterthanen umzulegen {B. I. 
S.64'. Obgleich das System des gemeinen Pfennigs mehr dem staat- 
lichen, das der Römermonate mehr dem föderativen Charakter des 
  
I Die allgemeine Literatur der Finanzwissenschaft, insbesondere des Finanz- 
rechtes ist angegeben B. I. $ 203 8. 574. Das Lehrbuch der Finanzwissenschaft 
Th.IvonL.v.Stein ist seitdem (1865) in fünfter Auflage in völlig umgearbeiteter 
Gestalt erschienen und enthält tiefeingehende Erörterungen über die stastsrecht- 
liche Seite des Finanzwesens. Besonders ist auch das Finanzwesen der Staaten- 
systerne, namentlich des Bundesstaates 8. 65 ff. darin behandelt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.