Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

1. Von der Verwaltung des Reiches. 145 
Reichsverbandes entsprach, waren doch beide Arten von Abgaben 
keine vertragsmässigen Societätsbeiträge, sondern wurden vom Rei- 
che, kraft seiner Finanzgewalt, als Steuern ausgeschrieben und er- 
hoben. Wenn auch das Reich die Umlegung der Römermonate auf 
die Unterthanen den Reichsständen überliess, so traf doch die 
Reichsgesetzgebung zahlreiche Bestimmungen, über die Verpflich- 
tung der Unterthanen, zu den Römermonaten und zu anderen den 
Landesherren obliegenden Reichslasten beizusteuern, sodass die sonst 
mit Stenerbewilligungsrecht ausgestatteten Landstände diese für be- 
stimmte Reichszwecke von ihren Landesherren geforderten Steuern 
bewilligen mussten, wie auch heutzutage kein Einzellandtag die 
vom Reich ausgeschriebenen Matrikularbeiträge verweigern darf. So 
griff auch die Reichsfinanzgewalt in das Finanzrecht der einzelnen 
Territorien hinein. Obgleich der Kaiser in Betreff der Verwendung 
der Römermonate streng an deren reichsgesctzliche Zweckbestim- 
mung gebunden war und darüber dem Reiche Rechenschaft ablegen 
musste, so fehlte es doch an jeder geordneten Finanzwirthschaft, an 
jedem einheitlichen Reichshaushaltsplane, an jeder Gesammtkon- 
trolle des Reichstages. Bis zu seinem Ende kam das ältere deutsche 
Reich, obgleich grundsätzlich mit einer staatlichen Finanzgewalt 
ausgestattet, doch nie aus der planlosen Finanzwirthschaft des Mit- 
telalters heraus 'S. 65). Ganz anders gestaltete sich das Finanzrecht 
des deutschen Bundes!, welchem mit dem staatsrechtlichen 
Charakter auch die staatliche Finanzgewalt und die selbständige ver- 
mögensrechtliche Persönlichkeit fehlte. Neben dem Fiskus der Ein- 
zelstaaten bestand kein Bundesfiskus. Aber der Bund hatte seine 
Ausgaben und musste deshalb sich auch Einnahmen beschaffen, die 
nur in Beiträgen der Bundesglieder bestehen konnten. Das System 
der Matrikularbeiträge war für den Bund sogar begrifflich allein 
möglich. Die zur Erfüllung der Bundeszwecke und Besorgung der 
Bundesangelegenheiten erforderlichen Geldmittel mussten von der 
Gesammtheit der Bundesglieder übernommen und in der von der 
Bundesversammlung bestimmten Weise geleistet werden. Die Ma- 
trikel vom 20. August 1515 galt, wie einst die Wormser Matrikel, 
sowohl für die Mannschaftsstellung, als auch für die Geldleistungen 
  
1 H. Zöpfl, Grundsätze (V. Aufl.) B. II. $ 483. 8.6786 0. H. A. Zachariß, 
(IIL Auf.) Th. II. 6 294 fi. 8,636 ff. Klüber, Oeff, Reoht $$ 191. 195. Eine Zu- 
sammenstellung der auf die Leistungen für den Rund bezüglichen Bundesbe- 
schlüsse siehe in v. Meyer, Corp. Const. Germ. Heft I, XX. S. 69. 
H.Schalse, Deutsches Stastsrecht. 11. 10
	        
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