1. Von der Verwaltung des Reiches. 145
Reichsverbandes entsprach, waren doch beide Arten von Abgaben
keine vertragsmässigen Societätsbeiträge, sondern wurden vom Rei-
che, kraft seiner Finanzgewalt, als Steuern ausgeschrieben und er-
hoben. Wenn auch das Reich die Umlegung der Römermonate auf
die Unterthanen den Reichsständen überliess, so traf doch die
Reichsgesetzgebung zahlreiche Bestimmungen, über die Verpflich-
tung der Unterthanen, zu den Römermonaten und zu anderen den
Landesherren obliegenden Reichslasten beizusteuern, sodass die sonst
mit Stenerbewilligungsrecht ausgestatteten Landstände diese für be-
stimmte Reichszwecke von ihren Landesherren geforderten Steuern
bewilligen mussten, wie auch heutzutage kein Einzellandtag die
vom Reich ausgeschriebenen Matrikularbeiträge verweigern darf. So
griff auch die Reichsfinanzgewalt in das Finanzrecht der einzelnen
Territorien hinein. Obgleich der Kaiser in Betreff der Verwendung
der Römermonate streng an deren reichsgesctzliche Zweckbestim-
mung gebunden war und darüber dem Reiche Rechenschaft ablegen
musste, so fehlte es doch an jeder geordneten Finanzwirthschaft, an
jedem einheitlichen Reichshaushaltsplane, an jeder Gesammtkon-
trolle des Reichstages. Bis zu seinem Ende kam das ältere deutsche
Reich, obgleich grundsätzlich mit einer staatlichen Finanzgewalt
ausgestattet, doch nie aus der planlosen Finanzwirthschaft des Mit-
telalters heraus 'S. 65). Ganz anders gestaltete sich das Finanzrecht
des deutschen Bundes!, welchem mit dem staatsrechtlichen
Charakter auch die staatliche Finanzgewalt und die selbständige ver-
mögensrechtliche Persönlichkeit fehlte. Neben dem Fiskus der Ein-
zelstaaten bestand kein Bundesfiskus. Aber der Bund hatte seine
Ausgaben und musste deshalb sich auch Einnahmen beschaffen, die
nur in Beiträgen der Bundesglieder bestehen konnten. Das System
der Matrikularbeiträge war für den Bund sogar begrifflich allein
möglich. Die zur Erfüllung der Bundeszwecke und Besorgung der
Bundesangelegenheiten erforderlichen Geldmittel mussten von der
Gesammtheit der Bundesglieder übernommen und in der von der
Bundesversammlung bestimmten Weise geleistet werden. Die Ma-
trikel vom 20. August 1515 galt, wie einst die Wormser Matrikel,
sowohl für die Mannschaftsstellung, als auch für die Geldleistungen
1 H. Zöpfl, Grundsätze (V. Aufl.) B. II. $ 483. 8.6786 0. H. A. Zachariß,
(IIL Auf.) Th. II. 6 294 fi. 8,636 ff. Klüber, Oeff, Reoht $$ 191. 195. Eine Zu-
sammenstellung der auf die Leistungen für den Rund bezüglichen Bundesbe-
schlüsse siehe in v. Meyer, Corp. Const. Germ. Heft I, XX. S. 69.
H.Schalse, Deutsches Stastsrecht. 11. 10