148 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
wie die Kaiser-Wilhelms-Stiftung für Postbeamte, die Reichsbank,
nicht zum Reichsfiskus, wenn sie auch mit der Finanzwirthschaft
des Reiches in engster Verbindung stehen; dagegen macht die Aus-
scheidung einer für einen einzelnen Reichszweck bestimmten, mit
einer verhältnissmässig selbständigen Verwaltung und Vertretung
ausgestatteten Kasse aus dem Ganzen des Reichsvermögens eine
solche Kasse an sich noch nicht zur Trägerin einer selbständigen,
vom Reichsfiskus getrennten Persönlichkeit (vergl. hierüber bes.
Böhlau a.a.O. B. III S. 10‘. Dahin gehören der Reichskriegs-
schatz, der Reichsinvalidenfonds, der Reichsfestungsbaufonds.
Die Reichsgesetzgebung hat für den Reichsfiskus kein selbstän-
diges einheitliches Recht festgestellt. Wie oben dargethan, gelten
für den Reichsfiskus in jedem deutschen Staate dieselben Rechts-
grundsätze wie für den einheimischen Landesfiskus (Bd. I S. 578).
Das Reich ist aber nicht nur vermögensfühig, sondern hat in
der That bereits ein bedeutendes Vermögen, welches in Finanz- und
Verwaltungsvermögen zerfällt $204 3d.IS.575}. Da das Reich eine
Neuschöpfung ist, so hat es auch keinen altüberkommenen Bestand-
theil seines Finanzvermögens ın Forsten und Domänen, wie die alten
Staatsgebilde der deutschen Finzelstaaten; dagegen hat es nicht un-
wichtige Vermögensbestandtheile neu erworben, welche lediglich
den Finanzzwecken des Reiches dienen: dahin gehören besonders
die Reichseisenbahnen in Elsass-Lothringen, welche früher der
französischen Ostbahngesellschaft gehörten und durch den Frank-
furter Frieden an das Reich abgetreten wurden, wozu noch neue, auf
Reichskosten angelegte Strecken gekommen sind, ferner kann dahin
die Reichsdruckerei gerechnet werden, welche aus der Ver-
schmelzung der vom Reiche erworbenen ehemaligen Deckerschen
Oberhofbuchdruckerei und der preussischen Staatsdruckerei ent-
standen ist.
Das Verwaltungsvermögen des Reiches hat nicht die Be-
stimmung, dem Reiche Einnahmen zu verschaffen, sondern ist ledig-
lich für die unmittelbaren Zwecke der Reichsverwaltung geschaffen.
Die Verwaltung derselb hieht nicht durch das finanzielle Organ
des Reiches, durch das Reichsschatzamt, sondern durch die Ressort-
behörden der betreffenden Verwaltungszweige. Das Reich hat eut-
weder die Gegenstände des Verwaltungsvermögens aus seinen Mit-
teln neu angeschafft oder dieselben sind bei der Vebernahme der
betreffenden Verwaltungszweige von den Einzelstaaten mit über-
nommen worden. Bei der ersten Klasse von Vermögensgegenständen