Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

148 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
wie die Kaiser-Wilhelms-Stiftung für Postbeamte, die Reichsbank, 
nicht zum Reichsfiskus, wenn sie auch mit der Finanzwirthschaft 
des Reiches in engster Verbindung stehen; dagegen macht die Aus- 
scheidung einer für einen einzelnen Reichszweck bestimmten, mit 
einer verhältnissmässig selbständigen Verwaltung und Vertretung 
ausgestatteten Kasse aus dem Ganzen des Reichsvermögens eine 
solche Kasse an sich noch nicht zur Trägerin einer selbständigen, 
vom Reichsfiskus getrennten Persönlichkeit (vergl. hierüber bes. 
Böhlau a.a.O. B. III S. 10‘. Dahin gehören der Reichskriegs- 
schatz, der Reichsinvalidenfonds, der Reichsfestungsbaufonds. 
Die Reichsgesetzgebung hat für den Reichsfiskus kein selbstän- 
diges einheitliches Recht festgestellt. Wie oben dargethan, gelten 
für den Reichsfiskus in jedem deutschen Staate dieselben Rechts- 
grundsätze wie für den einheimischen Landesfiskus (Bd. I S. 578). 
Das Reich ist aber nicht nur vermögensfühig, sondern hat in 
der That bereits ein bedeutendes Vermögen, welches in Finanz- und 
Verwaltungsvermögen zerfällt $204 3d.IS.575}. Da das Reich eine 
Neuschöpfung ist, so hat es auch keinen altüberkommenen Bestand- 
theil seines Finanzvermögens ın Forsten und Domänen, wie die alten 
Staatsgebilde der deutschen Finzelstaaten; dagegen hat es nicht un- 
wichtige Vermögensbestandtheile neu erworben, welche lediglich 
den Finanzzwecken des Reiches dienen: dahin gehören besonders 
die Reichseisenbahnen in Elsass-Lothringen, welche früher der 
französischen Ostbahngesellschaft gehörten und durch den Frank- 
furter Frieden an das Reich abgetreten wurden, wozu noch neue, auf 
Reichskosten angelegte Strecken gekommen sind, ferner kann dahin 
die Reichsdruckerei gerechnet werden, welche aus der Ver- 
schmelzung der vom Reiche erworbenen ehemaligen Deckerschen 
Oberhofbuchdruckerei und der preussischen Staatsdruckerei ent- 
standen ist. 
Das Verwaltungsvermögen des Reiches hat nicht die Be- 
stimmung, dem Reiche Einnahmen zu verschaffen, sondern ist ledig- 
lich für die unmittelbaren Zwecke der Reichsverwaltung geschaffen. 
Die Verwaltung derselb hieht nicht durch das finanzielle Organ 
des Reiches, durch das Reichsschatzamt, sondern durch die Ressort- 
behörden der betreffenden Verwaltungszweige. Das Reich hat eut- 
weder die Gegenstände des Verwaltungsvermögens aus seinen Mit- 
teln neu angeschafft oder dieselben sind bei der Vebernahme der 
betreffenden Verwaltungszweige von den Einzelstaaten mit über- 
nommen worden. Bei der ersten Klasse von Vermögensgegenständen
	        
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