Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

7. Von der Verwaltung des Reiches. 119 
erwarb das Reich das Eigenthum sclbstverständlich gleich mit der 
Beschaffung derselben aus Reichsmitteln und zu Reichszwecken; 
dagegen wurden über das Eigenthum der aus der Verwaltung der 
Einzelstaaten auf die Reichsverwaltung übergegangenen Gegen- 
stände manche Zweifel laut, welche erst durch »das Reichsgesetz über 
die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichs- 
verwaltung bestimmten Gegenständex vom 25. Mai 1573 vollständig 
beseitigt sind!. Das Grundprincip ist in $ 1 ausgesprochen: »An allen 
dem dienstlichen Gebrauche einer verfassungsmässig aus Reichs- 
mitteln zu unterhaltenden Verwaltung gewidineten Gegenstünden 
stehen das Eigenthum und die sonstigen dinglichen Rechte, welche 
den einzelnen Bundesstaaten zugestanden haben, dem deutschen 
Reiche zu. Der Zeitpunkt des Uebergangs dieser Gegenstände in 
eine solche Verwaltung ist als Zeitpunkt des Uebergangs der Rechte 
auf das Reich anzusehen.« Dieses Gesetz umfasst alle im dienst- 
lichen Gebrauch einer auf Reichskosten geführten Verwaltung 
stehenden Gegenstände, ohne Unterschied, ob sie aus dem Eigen- 
thum der Einzelstaaten auf das Reich übergegangen oder vom Reiche 
selbst aus Reichsmitteln angeschafft sind. Unzweifelhaft gehört 
hierher das gesammte Inventar der auf Rechnung des Reiches 
geführten Militürverwaltung. Die in $ 2 gemachten Ausnahmen 
beziehen sich auf gewisse Kategorien von Grundstücken. ZurRück- 
gabe von beweglichen Sachen an die Einzelstaaten iet das Reich 
nie verpflichtet; dagegen findet eine solche Pflicht unter gewissen 
Voraussetzungen bei Grundstücken statt. $ 5: »Das Reich ist zur 
Veräusserung eines nach $ i in sein Eigenthum übergegangenen 
Grundstückes nur dann befugt, wenn dasselbe für die Zwecke der 
Reichsverwaltung entbehrlich oder unbrauchbar wird und der Erlös 
aus seinem Verkaufe dazu bestimmt ist, durch die Erwerbung eines 
1 Staatsrechtlich von gronsem Interesse sind die über dieses Gesetz geführten 
lleichstagsverhandlungen. Gesetsentmurf mit Motiven in den Drucksachen des 
Reichstags IV. Session 1873 Nr. 6, Kommissionsbericht ebendas. Nr. 51. Ver- 
handlungen des Reichstagen in den Sten. Berichten 18.22ff. 8.355. Seitens der 
Reichsregierung wurde die Ansicht vertreten, dans zwar die betreffenden Immo- 
bilien im Eigenthum der Einzelstaaten verblieben, die Mobilien dagegen auf das 
Reich übergegangen seien (Minister Delbrück in den Reichstagsverhandlungen 
vom 8. Juni 1868. Stenogr. Ber. B. I. S. 314, vom 12. Nor. 1870. Stenogr. Ber. 
B.1.8.282‘, dagegen wurde im Reichstage die Ansicht vertreten, dass mit Ueber- 
gangderbetrefienden Verwaltungszweige auf das Reich dasgesammte den Zwecken 
derselben dienende Vermögen, sowohl Mobilien , als Immobiliar des Reiches ge- 
worden sei, so bes. Miquel in der Reichstagssitsung vom 28. April 1873. Bte- 
nogr. Ber. B.1.$. 374,
	        
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