7. Von der Verwaltung des Reiches. 119
erwarb das Reich das Eigenthum sclbstverständlich gleich mit der
Beschaffung derselben aus Reichsmitteln und zu Reichszwecken;
dagegen wurden über das Eigenthum der aus der Verwaltung der
Einzelstaaten auf die Reichsverwaltung übergegangenen Gegen-
stände manche Zweifel laut, welche erst durch »das Reichsgesetz über
die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichs-
verwaltung bestimmten Gegenständex vom 25. Mai 1573 vollständig
beseitigt sind!. Das Grundprincip ist in $ 1 ausgesprochen: »An allen
dem dienstlichen Gebrauche einer verfassungsmässig aus Reichs-
mitteln zu unterhaltenden Verwaltung gewidineten Gegenstünden
stehen das Eigenthum und die sonstigen dinglichen Rechte, welche
den einzelnen Bundesstaaten zugestanden haben, dem deutschen
Reiche zu. Der Zeitpunkt des Uebergangs dieser Gegenstände in
eine solche Verwaltung ist als Zeitpunkt des Uebergangs der Rechte
auf das Reich anzusehen.« Dieses Gesetz umfasst alle im dienst-
lichen Gebrauch einer auf Reichskosten geführten Verwaltung
stehenden Gegenstände, ohne Unterschied, ob sie aus dem Eigen-
thum der Einzelstaaten auf das Reich übergegangen oder vom Reiche
selbst aus Reichsmitteln angeschafft sind. Unzweifelhaft gehört
hierher das gesammte Inventar der auf Rechnung des Reiches
geführten Militürverwaltung. Die in $ 2 gemachten Ausnahmen
beziehen sich auf gewisse Kategorien von Grundstücken. ZurRück-
gabe von beweglichen Sachen an die Einzelstaaten iet das Reich
nie verpflichtet; dagegen findet eine solche Pflicht unter gewissen
Voraussetzungen bei Grundstücken statt. $ 5: »Das Reich ist zur
Veräusserung eines nach $ i in sein Eigenthum übergegangenen
Grundstückes nur dann befugt, wenn dasselbe für die Zwecke der
Reichsverwaltung entbehrlich oder unbrauchbar wird und der Erlös
aus seinem Verkaufe dazu bestimmt ist, durch die Erwerbung eines
1 Staatsrechtlich von gronsem Interesse sind die über dieses Gesetz geführten
lleichstagsverhandlungen. Gesetsentmurf mit Motiven in den Drucksachen des
Reichstags IV. Session 1873 Nr. 6, Kommissionsbericht ebendas. Nr. 51. Ver-
handlungen des Reichstagen in den Sten. Berichten 18.22ff. 8.355. Seitens der
Reichsregierung wurde die Ansicht vertreten, dans zwar die betreffenden Immo-
bilien im Eigenthum der Einzelstaaten verblieben, die Mobilien dagegen auf das
Reich übergegangen seien (Minister Delbrück in den Reichstagsverhandlungen
vom 8. Juni 1868. Stenogr. Ber. B. I. S. 314, vom 12. Nor. 1870. Stenogr. Ber.
B.1.8.282‘, dagegen wurde im Reichstage die Ansicht vertreten, dass mit Ueber-
gangderbetrefienden Verwaltungszweige auf das Reich dasgesammte den Zwecken
derselben dienende Vermögen, sowohl Mobilien , als Immobiliar des Reiches ge-
worden sei, so bes. Miquel in der Reichstagssitsung vom 28. April 1873. Bte-
nogr. Ber. B.1.$. 374,