Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

150 IL Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
anderen Grundstückes oder die Herstellung einer anderen Baulich- 
keit im Gebiete desselben Bundesstaates einen Ersatz für das ent- 
behrlich oder unbrauchbar gewordene Grundstück zu beschaffen. a 
86: »Ist für ein entbehrlich oder unb l 
ein Ersatz nicht nothwendig, so ist dasselbe i in dem Zustande, in 
welchem es sich befindet, unentgeltlich und ohne Eresatzleistung 
für etwaige Verbesserungen und Verschlechterungen demjenigen 
Bundesstaate zurückzugeben, aus dessen Besitz es in die Verwaltung 
des Reiches übergangen ist.a Noch günstiger sind die Einzelstaaten 
in Betreff der Rückgabe von Grundstücken gestellt, welche der Mi- 
litärverwaltung gewidmet sind; sie müssen ihnen auch schon dann 
zurückgegeben werden, wenn sie auch nur für diesen Zweig der 
Verwaltung entbehrlich oder unbrauchbar geworden sind und weder 
nach $ 5 ein Ersatz für sie zu beschaffen, noch ihre Verwendung 
für Zwecke der Marine erforderlich ist. Eine Ueberweisung dersel- 
ben für andere Zweige der Reichsverwaltung ist hier ausgeschlossen, 
doch erfolgt die Rückgabe im Falle der Einziehung einer Befesti- 
gung nur nach Vollendung der im Interesse der Landesvertheidigung 
nothwendigen Einebnungsarbeiten gegen Erstattung der Kosten die- 
ser Arbeiten .$ 7). Mit den Rechten an diesen in das Reichseigen- 
thum übergegangenen Gegenständen gehen auch die mit denselben 
verbundenen Verbindlichkeiten auf das Reich über; das Reich 
hat für sich als verbindlich anzuerkennen die Rechte dritter Perso- 
nen, 2. B. der Staatsgläubiger, und die vor dem 1. Januar 1873 in 
Betreff dieser Gegenstände getroffenen Verfügungen, dagegen haftet 
das Reich nicht für die rückständigen Kaufgelder ($ 9). 
Dem aktiven Vermögen des Reichs steht das passive in der 
Reichsschuld' gegenüber, in deren Vorhandensein sich ebenfalls 
die selbständige vermögensrechtliche Persönlichkeit des Reichs recht 
klar darstellt. Für die Reichsschuld haftet nur das Reich, nie die 
Einzelstaaten. Wenn dieselben auch verpflichtet sind, durch Matri- 
kularbeiträge, nach dem auf sie kommenden Antheil, zur Tilgung 
und Verzinsung der Reichsschulden beizutragen, so haften sie doch 
keineswegs für die Reichsschuld, nicht einmal subsidiär. Die Gläu- 
biger können ihre Ansprüche lediglich nur gegen die Reichskasse 
richten. Wie man beim aktiven Reichsvermögen Finanzvermögen 
  
1 Laband beiHirtha.a. O. 8.435146. Derselbe, Staater. B. III, 2. 
$ 109. v. Rönne, II, 1.8.85. Zorn, B.D. 8.311. G. Meyer, Verwaltungs- 
recht B. IL $ 297. Ernst Meier, Art. »Staatsachulden« in v.Holtzendorff'a 
Rechtslex. B. III. 8. 760 ff.
	        
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