152 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
Rückzahlung der Schuld ausbedungen oder der Gläubiger lediglich
auf eine Rente angewiesen ist. Während dem Gläubiger in beiden
Fällen das Kündigungsrecht entzogen ist, steht dem Reiche, als dem
Schuldner, das Kündigungsrecht zu. Die Unkündbarkeit aller
Reichsschulden ist seitens der Gläubiger eine absolute, seitens des
Schuldncrs, also des Reiches, ist die Kündigung unter gewissen Vor-
aussetzungen zulässig, doch so, dass stets eine längere Dauer des
Schuldverhältnisses gesetzlich festgestellt ist. Erst in neuerer Zeit
ist in Deutschland die sogenannte schwebende Schuld (dette
flottante) in der Form von Schatzanweisungen üblich geworden.
Nach dem Vorbilde Preussens, welches sich auf Grund des Gesetzes
vom 28. September 1866 zum ersten Male der Schatzanweisungen
bediente, hat auch das deutsche Reich dieselben in sein Finanzrecht
aufgenommen. Während die Schatzanweisungen sonst alle wesent-
lichen Merkmale mit den Staatsschuldscheinen gemein haben, ist
es ihnen eigenthümlich, dass sie von vornherein nur aufkurze Zeit
bemessen sind, insbesondere bestimmt Jas Gesetz vom 5. Juli 1873,
betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für das deutsche Reich
von 1874, »dass der Reichskanzler ermächtigt wird, Schatzan weisun-
gen zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlich triebsfond
der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über $ Millionen
hinaus und behufs eines Betriebsfonds zur Durchführung der Münz-
reform bis zum Betrage von 50 Millionen auszugeben, mit der Maass-
gabe, dass dem Reichskanzler die Bestimmung des Zinssatzes und
die Dauer der Umlaufszeit, die jedoch den 30. Juni 1575 nicht über-
schreiten darf, überlassen wird und dass auch der Betrag der Schatz-
anweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr
gesetzten, innerhalb dicses Zeitraums ausgegeben werden darfe;
selbst die Beschaffung der für Zwecke der Marine aufgenommenen
Anleihe des norddeutschen Bundes, sowie ein Theil der Kriegs-
anleihe ist auf diesem \Vege erfolgt (E. Meier a. a. O. S. 762).
Da die sogenannten Schatzanweisungen stets einen kurzen Fällig-
keitstermin haben, zu welchem die Rückzahlung erfolgen muss,
80 haben sie, im Gegensatze zur sogenannten fundirten Staats-
schuld, nie den Charakter von Renten-, sondern nur von Darlehns-
schulden.
Die im Artikel 73 erwähnte »UVebernahme einer Garantie zu
Lasten dcs Reiches« hat den Charakter einer Bürgschaftsver-
pflichtung und kann ebenfalls nur unter Uebereinstimmung der
gesetzgebenden Faktoren erfolgen. Die Verwaltung der Reichs-