Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

152 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
Rückzahlung der Schuld ausbedungen oder der Gläubiger lediglich 
auf eine Rente angewiesen ist. Während dem Gläubiger in beiden 
Fällen das Kündigungsrecht entzogen ist, steht dem Reiche, als dem 
Schuldner, das Kündigungsrecht zu. Die Unkündbarkeit aller 
Reichsschulden ist seitens der Gläubiger eine absolute, seitens des 
Schuldncrs, also des Reiches, ist die Kündigung unter gewissen Vor- 
aussetzungen zulässig, doch so, dass stets eine längere Dauer des 
Schuldverhältnisses gesetzlich festgestellt ist. Erst in neuerer Zeit 
ist in Deutschland die sogenannte schwebende Schuld (dette 
flottante) in der Form von Schatzanweisungen üblich geworden. 
Nach dem Vorbilde Preussens, welches sich auf Grund des Gesetzes 
vom 28. September 1866 zum ersten Male der Schatzanweisungen 
bediente, hat auch das deutsche Reich dieselben in sein Finanzrecht 
aufgenommen. Während die Schatzanweisungen sonst alle wesent- 
lichen Merkmale mit den Staatsschuldscheinen gemein haben, ist 
es ihnen eigenthümlich, dass sie von vornherein nur aufkurze Zeit 
bemessen sind, insbesondere bestimmt Jas Gesetz vom 5. Juli 1873, 
betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für das deutsche Reich 
von 1874, »dass der Reichskanzler ermächtigt wird, Schatzan weisun- 
gen zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlich triebsfond 
der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über $ Millionen 
hinaus und behufs eines Betriebsfonds zur Durchführung der Münz- 
reform bis zum Betrage von 50 Millionen auszugeben, mit der Maass- 
gabe, dass dem Reichskanzler die Bestimmung des Zinssatzes und 
die Dauer der Umlaufszeit, die jedoch den 30. Juni 1575 nicht über- 
schreiten darf, überlassen wird und dass auch der Betrag der Schatz- 
anweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr 
gesetzten, innerhalb dicses Zeitraums ausgegeben werden darfe; 
selbst die Beschaffung der für Zwecke der Marine aufgenommenen 
Anleihe des norddeutschen Bundes, sowie ein Theil der Kriegs- 
anleihe ist auf diesem \Vege erfolgt (E. Meier a. a. O. S. 762). 
Da die sogenannten Schatzanweisungen stets einen kurzen Fällig- 
keitstermin haben, zu welchem die Rückzahlung erfolgen muss, 
80 haben sie, im Gegensatze zur sogenannten fundirten Staats- 
schuld, nie den Charakter von Renten-, sondern nur von Darlehns- 
schulden. 
Die im Artikel 73 erwähnte »UVebernahme einer Garantie zu 
Lasten dcs Reiches« hat den Charakter einer Bürgschaftsver- 
pflichtung und kann ebenfalls nur unter Uebereinstimmung der 
gesetzgebenden Faktoren erfolgen. Die Verwaltung der Reichs-
	        
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