Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

7. Von der Verwaltung des Reiches. 153 
schulden ist der preussischen Hauptverwaltung der Staatsschulden 
übertragen; die Kontrolle liegt in der IIfand der oben erwähnten 
Reichsschuldenkommission |B. IS. 109). 
$ 297. 
XI, Ausgaben des Beiches!, 
Es liegt in der bundesstaatlichen Entwickelung Deutschlands, 
dass ein Theil der staatlichen Aufgaben durch die Einzelstaaten, ein 
anderer durch das Reich gelöst wird. Durch diesen Dualismus der 
Aufgaben wird auch ein Dualismus der Ausgaben herbeigeführt, 
indem nur ein Theil der Ausgaben auf dem Etat der Einzelstaaten 
zurückgeblieben, ein grosser Theil dagegen auf den Etat des Reiches 
übergegangen ist (Bd. IS. 597). Erst in der Addition der einzelstant- 
lichen und der Reichsausgaben ist der volle Betrag der deutschen 
Staatsausgaben zu erkennen. 
Die Reichsausgaben sind entweder ordentliche, welche in 
jeder Etatsperiode vorkommen, oder ausserordentliche, welche 
durch die Bedürfnisse eines bestimmten Zeitpunktes hervorgerufen 
sind. Die Ausgaben dienen zur Bestreitung der Erhebungs- und 
Verwaltungskosten der Reichseinnahmen, der Gehalte der Reichs- 
beamten, der sachlichen Bedürfnisse, welche bei Ausübung der ein- 
zelnen Verwaltungszweige eintreten, der Verzinsung und Amortisa- 
tion der Reichsschuld. Bei weitem die wichtigsten Ausgaben sind 
die für die Verwaltung des Reichsheeres, welche durchaus 
auf Rechnung des Reiches erfolgt. Die Kosten und Lasten des ge- 
sammten Kriegswesens sind von allen l3undesstaaten und deren 
Angehörigen gleichmässig aufzubringen, sodass weder Bevorzugun- 
gen, noch Prägravationen einzelner Staaten zulässig sind Artikel 59 
der Reichsverfassung). Die Bestreitung erfolgt aus der Reichskasse 
auf Grund der Bestimmungen des Reichshaushaltsetats. Letzterer 
enthält specielle Positionen für die drei selbständigen Kriegsverwal- 
tungen von Preussen, Sachsen und Württemberg. Die Veraus- 
gabung der für die einzelnen Kontingente ausgeworfenen Summen 
erfolgt durch die Kriegsministerien der drei Kontingentsrerwaltun- 
gen. Ersparnisse an dem Militäretat fallen keiner einzelnen Regie- 
rung, sondern der Reichskasse zu. Nur dem Königreiche Württem- 
berg ist das Privilegium zugesichert, »dass Ersparnisse, welche, unter 
1) Laband, Staats. B. III. $ 121. S.325, Geffken, Die Sisatanusgaben i in 
Schönberg’s Handb. der politischen Oekonomie B. II. S. 2
	        
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