Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

154 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
voller Erfüllung der Bundespflichten, als Ergebnisse der obwalten- 
den besonderen Verhältnisse, möglich werden, zur Verfügung Würt- 
tembergs verbleiben.« (Militär-Konvention vom 25. November 1870 
Artikel 12). Für das bayerische Kontingent wird »der Betrag im 
Reichsbudget in Einer Summe ausgeworfen. Die Aufstellung der 
Specialetats bleibt Bayern überlassen, doch müssen dabei im Allge- 
meinen die Ansütze des Reichshaushaltsetats zur Richtschnur die- 
nen.« Die dabei gemachten Ersparnisse fallen, wie in Württemberg, 
der bayerischen Staatskasse zu, wenn dies auch nicht, wie bei Würt- 
temberg, ausdrücklich eingeräumt ist. (Laband, Staatsr. B. III. 
Abth.1.880. 8.58. G. Meyer, Staatsr. $209.S.551. Derselbe, 
Verwaltungsrecht II. S. 374). 
An den Ausgaben des Reiches sind übrigens die Einzelstaaten 
keineswegs in durchweg gleicher Weise betheiligt. Insoweit Einzel- 
staaten kraft ihrer Sonderrechte gewissen Hoheitsrechten des Rei- 
ches nicht unterworfen sind, haben sie auch zu Ausgaben für die 
betreffenden Verwaltungszweige des Reiches nicht mit beizutragen, 
soj haben Bayern und Elsass-Lothringen keinen Antheil an den 
Kosten des Bundesamtes für das Heimathswesen, Bayern an denen 
des Reichseisenbahnamtes, Bayern, Württemberg und Baden an den 
Ausgaben für die Kontrolle der Bier- und Branntweinsteuer, Bayern 
und Württemberg an den Ausgaben für die Centralverwaltung des 
Post- und Telegraphenwesens. 
Da der Kaiser keine Civilliste bezieht, die Gehalte der Bundes- 
rathsmitglieder von den Einzelstaaten getragen werden und die 
Reichstagsmitglieder keine Diäten beziehen, so kommen für diese 
unmittelbaren Organe nur sachliche Ausgaben auf den Etat. 
Man unterscheidet fortdauernde und einmalige Ausgaben, 
Als Ausgaben erscheinen im neuesten Reichshaushaltsetat für 1584 
—55 folgende Posten: 1) Reichstag, 2‘ Reichskanzler und Reichs- 
kanzlei, 3) Auswärtiges Amt und Konsulate, 4) Reichsamt des In- 
nern, 5) Post- und Telegraphenverwaltung, 6) Verwaltung des 
Reichsheeres, 7! Marineverwaltung, 6; Reichsjustizverwaltung, 
9) Reichsschatzamt, 10) Reichseisenbahnamt, 11) Reichsschuld, 
12. Rechnungshof, 13. Eisenbahnverwaltung, 14) Allgemeiner Pen- 
sionsfonds, 15 Reichsinvalidenfonds.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.