7. Von der Verwaltung des Reiches. 159
Jahres Nassau, am 2. Januar 1836 Frankfurt a. M., am 18. Oktober
1841 Lippe, am 19. Oktober 1811 Braunschweig, am 5. Februar
1842 Luxemburg. Durch Vertrag vom 7. Februar 1851 und vom
1. März 1852 erklärten auch die Staaten des sogenannten Steuer-
vereins, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe, ihren
Beitritt zum Zollverein. In Verbindung mit ihnen wurden die Ver-
träge am 11. Aprıl 1853 nochmals und am 16. Mai 1865 zum dritten
Male erneuert. Der deutsche Zoll- und Iandelsverein umfasste da-
her im Jahre 1865 alle deutschen Staaten mit Ausnahme von
Oesterreich, Liechtenstein, der Hansestädte, der beiden Mecklenburg,
von Holstein und Lauenburg. Der Zollverein hatte somit für den
grüssten Theil von Deutschland ein einheitliches Zoll- und Han-
delsgebiet geschaffen; er war bis zum Jahre 1866 die grossartigste
nationale Institution, welche ihren Ursprung aber nicht dem Bunde,
sondern Preussen und seinen erleuchteten Staatsmännern verdankte,
welchen auch von ausserpreussischer Seite manche einsichtsvolle
Unterstützung zu Theil geworden war!. Der deutsche Zoll- und
Handelsverein hatte bis dahin durchaus keine staatliche Organisa-
tion, sondern war ein vertragsmässiger Vercin souverä-
ner Staaten. Zu jeder Aenderung der bestehenden Tarife, zum
Abschluss jedes Ilandelsvertrags wurde die Zustimmung sämmt-
licher Vereinsglieder erfordert, bei jeder Maassregel, welche in die
Gesetzgebung einschlug, auch die der Volksvertretungen aller Ein-
zelstaaten. Aber der Mangel einer einheitlichen Organisation wurde
durch dies thatsächliche Uebergewicht Preussens, welches nie die
grossen wirthschaftlichen und nationalen Gesichtspunkte aus den
Augen liess, einigermaassen ausgeglichen.
Der Zollverein überdauerte selbst den Krieg von 1866. In den
Friedensverträgen mit den süddeutschen Staaten wurde festgesetzt,
ihn einstweilen mit der Befugniss ei
für die Kontrahenten fortdauern zu lassen, demnächst aber wegen
N Zoll 'hältnisse in Verhandlungen zu tre-
ten. Diese wurden im Juni 1867 zu Berlin eröffnet und führten
dann zu dem Vertrage zwischen dem norddeutschen Bunde, Bayern,
Württemberg, Baden und Ilessen am 8. Juli 1867 (Bundesgesetz-
blatt 1867 S. 81}, welcher vom Reichstage des norddeutschen Bun-
des und den Landtagen der süddeutschen Staaten genehmigt wurde.
Kontrahenten dieses Vertrages waren der norddeutsche Bund als
N E.Ne beniue, Ueber die Entstehung und Erweiterung des grossen deut-
schen Zollvereins, in der deutschen Vierteljahrsschr. Jahrg. 1838. Heft 2. S.349 ff.