Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

160 ll. Von den Funktionen der Reichagewalt. 
stantliche Einheit und die genannten vier süddeutschen Staaten. 
ie vertragschliessenden Theile verabredeten, den auf dem Ver- 
trage vom 16. Mai 1565 beruhenden Zoll- und Ilandelsverein bis 
zum 31. Dec. 1577 fortsetzen zu wollen. Die Kompetenz des Zoll- 
vereins erstreckte sich auf die gemeinsame Erhebung der Eingangs-, 
Ausgangs- und Durchgangsabgaben, sowie der Steuern von einhei- 
mischem Tabak, Salz und Rübenzucker. Der Ertrag dieser Einnah- 
men wurde zwischen dem norddeutschen Bunde und den süddeut- 
schen Staaten nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt. In 
Bezug auf diese Gegenstände wurde eine gemeinsame Gesetzgebung 
hergestellt, während die Erhebung und Verwaltung der Einnahmen 
jedem Vereinsstaat überlassen blieb. Als Organe der Gesetzgebung 
und Verwaltung des Zollvereins wurden neu geschaffen: ein Zoll- 
bundesrath, ein Zollparlament und ein Zollpräsidium, 
welche sich an die Organisation der norddeutschen Bundesverfas- 
sung nnschlossen. Trotz dieser der bundesstaatlichen Organi tion 
entlehnten Elemente blieb doch der Zollverein bis zum Jahre 1871 
ein bloss völkerrechtliches Verhältniss zwischen dem norddeutschen 
Bunde und den süddeutschen Staaten. Die Vereinsgesetze erhielten 
daher deshalb erst Gültigkeit in dem Gebiete der Vereinsstaaten, wenn 
sic von deren Regierungen in den landesgesetzlich vorgeschriebenen 
Formen verkündigt waren. Dies änderte sich mit dem Jahre 1871. 
Was im Jahre 1867 für die norddeutschen Staaten vor sich ge- 
gangen war, vollzog sich 1871 auch für die siiddeutschen. Indem 
die süddeutschen Staaten jetzt in das deutsche Reich eintraten, 
wurde auch für sie das Hlandels- und Zollwesen ein integriren- 
der Bestandtheil der Reichsverfassung. Das ganze Rechtsverhält- 
niss streifte die völkerrechtlich gesellschaftlichen Grundsätze mit 
einem Male ab und wurde eine verfassungsmässige Insti- 
tution. Die Reichsgesetzgebung beherrscht jetzt das Zollwesen 
ebenso souverän, wie alle anderen zu ihrer Kompetenz gehörigen 
Gebiete. Zölle und Verbrauchssteuern werden von den Einzel- 
staaten nicht mehr auf Grund eigener Gesetze und für eigene 
Rechnung, sondern auf Grund von Reichsgesetzen erhoben und an 
die Reichekasse, als eigene Einnahmen des Reichs: abgeliefert. 
Kurz, mit dem Inslebentreten der Reichsverfassung 
ist der Zollverein ganz im deutschen Reiche aufge- 
gangen, ein vom Reiche zu unterscheidender Zoll- 
verein zwischen deutschen Staaten besteht nicht mehr. 
(Delbrück.
	        
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