Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

162 U. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
welche Rechte einzelner Bundesstaaten im Verhältniss zur Ge- 
sammtheit festgesetzt sind. Alle übrigen Bestimmungen der 
Zollvereinsverträge haben entweder die Natur einfacher Gesetze 
oder blosser Verordnungen, wonach sich auch der Weg ihrer Ab- 
änderung richtet. Was die Scheidung dieser beiden Bestandtheile 
betrifft, so giebt es in Betreff der Bestimmungen der Verträge vom 
16. Mai 1665 und vom 3. Juli 1567 ein sicheres äusseres Erkennt- 
nissmittel, indem der Vertrag vom 16. Mai 1565 eine Eintheilung 
des Stoffes nach staatsrechtlichen Gesichtspunkten vorgenommen 
hat. Die Verabredungen von legislativem Charakter wurden in den 
Vertrag selbst aufgenommen, die Verabredungen von »blos vorüber- 
gehendem, reglementärem oder administrativem Charakter: wurden 
in das Schlussprotokoll verwiesen. 
Im ehemaligen Zollverein gab es keine Zollvereinsgesetze, 
sondern nur völkerrechtliche Verabredungen, welche dahin gingen, 
gewisse Gegenstände übereinstimmend gesetzlich zu regeln. Diese 
Gesetze konnten aber, trotz ihres übereinstimmenden Inhalts, nur 
als Landesgesetze gelten. Erst durch seine oben erwähnte 
Reorganisation von 1567 erhielt der Zollverein gesetzgebende Or- 
gane; für die Staaten des norddeutschen Bundes waren die s0 ent- 
standenen Vorschriften Bundesgesetze, für die süddeutschen 
Staaten Landesgesetze. Seit Gründung des deutschen Reiches 
kommen die Zollgesetze ganz ebenso wie die übrigen Reichsgesetze 
zu Stande und haben die gleiche staatsrechtliche Verbindlichkeit. 
Die wichtigsten sind, aus der Zeit des norddeutschen Bundes, das 
Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1669, aus der Zeit des deutschen 
Reichs das Gesetz betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebie- 
tes, den Ertrag der Zölle und der Tabakssteuer vom 15. Juli 1879, 
abgeändert durch Reichsgesetze vom 6. Juni 1530, vom 19. und 21. 
Juli 1881. 
$ 301. 
3) Das einheitliche deutsche Zoll- und Handelsgebiet. 
»Deutschland bildet Ein Zoll- und Handelsgebiet, 
umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze«. ;Artikel 
33.) Im Ganzen fällt also das Reichsgebiet mit dem Reichszollge- 
biet zusammen; doch finden davon zwei Ausnahnzen statt, welche 
sich als Zollanschlüsse und als Zollausschlüsse darstellen. 
Zollanschlüsse sind solche Gebiete, welche staatsrechtlich 
nicht zum Reichsgebiete, wohl aber zum Reichszollgebiete gehören.
	        
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