7. Von der Verwaltung des Reiches. 163
Dieser Anschluss kann entweder so stattfinden, dass ein ausländi-
sches Gebiet sich vertragsmässig dem Zollsysteme des deutschen
Reiches angeschlossen hat, oder so, dass es nur mit einem Einzel-
staate vertragsmässig unmittelbar verbunden ist. Der erste Fall
findet statt bei dem Grossherzogthum Luxemburg, welches schon
durch Vertrag vom $. Februar 1842 dem Zollverein beigetreten
war, ein Verhältniss, welches durch Vertrag vom 20./25. Oktober
1665 neu geordnet wurde. Luxemburg hat auf jede Mitwirkung bei
der Verwaltung und Entwickelung der Zollangelegenheiten ver-
zichtet und seine Vertretung auf Preussen übertragen, empfängt
aber seinen Antheil an den Zolleinnahmen nach der Kopfzahl sei-
ner Bevölkerung. Jetzt hat das Reich alle Verpflichtungen über-
nommen, welche die Zollvereinsstaaten Luxemburg gegenüber auf
sich genommen hatten. Der zweite Fall findet statt bei der öster-
reichischen Gemeinde Jungholz, welche durch Staatsvertrag vom
5. Mai 1869 dem bayerischen Zollsystem angeschlossen worden ist.
Es besteht in Betreff derselben nur ein Vertragsverhältniss zwischen
Bayern und Oesterreich, dem deutschen Reiche gegenüber kommt
Jungholz nur wie ein Theil Bayerns in Betracht.
Die Zollausschlüsse bilden dagegen einen Theil des
Reichsgebietes, gehören aber nicht zum Reichszollgebiete. Der Aus-
schluss derselben hat theils einen blos verwaltungsrechtlichen, theils
einen verfassungsmässigen Charakter. Ersterer Art sind die in Ar-
tikel 33 der Reichsverfassung bezeichneten, »wegen ihrer Lage zur
Einschliessung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Ge-
bietstheile«, welche im Zollvereinsgesetz vom 8. Juli 1867 Artikel 6
namentlich aufgezählt sind. Ihr Ausschluss beruht lediglich auf
zolltechnischen Gründen; darum können diese Auschlüsse
durch Bundesrathsbeschluss jeder Zeit in die Zolllinie gezogen wer-
den, ohne dass den betreffenden Staaten ein Widerspruchsrecht zu-
steht, wie dies bereits auch mehrfach geschehen ist. Von ganz an-
derem Charakter ist der Zollausschluss von Hamburg und Bremen,
welcher durch Artikel 31 der Reichsverfassung ausgesprochen ist:
vDie Ilansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zwecke
entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes blei-
ben als Freihäfen ausserhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze,
bis sie ihren Einschluss in dieselbe beantragen.«
Unzweifelhaft ist dies Recht auf Zollausschluss ein Sonder-
recht von Bremen und Hamburg, welches nur mit Zustimmung
dieser Staaten aufgehoben werden kann. Dies ist auch stets von
11°