Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

166 Il. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
Während nach den Grundsätzen des Völkerrechtes das Souve- 
ränetätsgebiet des Reiches auch den Küstensaum des Meeres auf 
Kanonenschussweite von den Küsten umfasst (»terrae dominium 
definitur, ubi finitur armorum vis, was jetzt regelmässig auf drei 
Seemeilen ausgedehnt wird‘, reicht das Zollgebiet nach Artikel 16 
des Zollgesetzes vom I. Juli 1869 nicht soweit: »\Wo das Vereins- 
gebiet durch das Meer begrenzt wird, bildet die jedesmalige den 
Wasserspiegel begrenzende Linie die Zolllinie.«e Abgesehen von den 
hier erörterten Ausnahmen, füllt überall die Zollgrenze des 
Reiches mit seiner staatlichen Souveränetätsgrenze 
zusammen. 
Den wichtigsten Satz, welcher aus der Einheit des deutschen 
Zoll- und Handelsgebietes folgt, spricht der Artikel 33 Absatz 2 der 
Reichsverfassung folgendermaassen aus: »Alle Gegenstände, welche 
im freien Verkehre eines Bundesstaates befindlich sind, können in 
jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer 
Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleich- 
artige inländische Erzeugnisse einer Steuer unterliegen.« Der Ver- 
kehr mit vereinsländischen sowie mit zollfreien oder verzollten 
ausländischen Waaren innerhalb des Vereinsgebietes ist grundsätz- 
lich frei. Den Vereinsstaaten ist zwar nicht unbedingt verboten, Ab- 
gaben von Verbrauchsgegenständen zu erheben, aber sie sind darin 
sehr beschränkt. Von allen ausländischen Erzeugnissen, welche bei 
der Einfuhr mit mehr als 15 Silbergroschen Zoll für den Zentner 
belegt sind, darf keine weitere Abgabe irgendwelcher Art, sei es für 
Rechnung des Staates oder der Kommunen erhoben werden, jedoch 
mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereins- 
staate auf die weitere Verarbeitung oder auf andere Bereitungen 
aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, in- 
ländischen oder vereinsländischen Ursprunges allgemein gelegt sind. 
insichtlich der ausländischen Erzeugnisse, welche nicht mehr als 
15 Silbergroschen an Zoll für den Zentner zu entrichten haben, und 
hinsichtlich der inländischen Erzeugnisse, bleibt es den Einzelstaa- 
Ber. S. 1269), Minister Hofmann in der Sitzung vom 10. Mai 1560 iSten. Ber. 
S. 1294. Abgeordneter D. Marquardsen in der Sitzung vom 27. Mai 1551 
(Stenogr. Bericht S. 1328 £.}, Laband, Stanter. a. a. O. 8. 262. Gegen dieselbe 
die Abgeordneten Delbrück in der Sitzung vom $. Mai 1660 !Stenogr. Ber. 
$. 1264 ff.., vom 10. Mai 1650 (Stenogr. Ber. $. 1312‘, Dr. Wolfsohn in der 
Sitsung vom 8. Mai 1880 Stenogr. Ber. 1273 fl.‘, Dr. Lasker in der Sitzung 
vom 10. Mai 1860 'Stenogr. Ber. S. 1307 ff...
	        
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