Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

172 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
des Landes besonders hohen Aufwand an Grenzzollverwaltungs- 
kosten zu tragen haben, wird ein mit Rücksicht auf die konkreten 
Umstände zu bemessender Zuschuss zur Pauschsumme gewährt. 
Somit vergütet das Reich den Einzelstaaten durch die Pausch- 
summe und die Zuschüsse gewisse Leistungen, welche dieselben in 
seinem Interesse zu verrichten haben. Die Feststellung der von den 
einzelnen Staaten abzuliefernden Beträge erfolgt nach Artikel 39 
der Reichsverfassung durch den Bundesrath in folgender Weise: 
»Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf 
eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartalextrakte und die 
nach dem Jahres- und Bücherabschlusse aufzustellenden Finalnb- 
schlüsse über die im Laufe eines Vierteljahres bez. während des 
Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und 
nach Artikel 38 zur Reichskasse fliessenden Verbrauchssteuern 
werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach voran- 
gegangener Prüfung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in 
welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden 
diese Uebersichten an den Ausschuss des Bundesrathes für das 
Rechnungswesen eingesandt. Der letztere stellt auf Grund dieser 
Uebersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes 
Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und 
setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundes- 
staaten in Kenntniss, legt auch alljährlich die schliessliche Fest- 
stellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem l3undesrathe 
vor. Der Bundesrath beschliesst über diese Feststellung.« 
$ 303. 
B, Reichsverbrauchssteuern. 
Im Gegensatz zu den Grenzzöllen, welche von ausländischen 
Waaren erhoben werden, lasten die Verbrauchssteuern auf Gegen- 
ständen des Verbrauchs, welche im Inlande gewonnen werden. 
Schon zu Zeiten des Zollvereins fand in Betreff verschiedener sol- 
cher Abgaben eine auf Vereinbarung beruhende Gemeinschaft 
statt. Durch die Verfassung des norddeutschen Bundes wurde die 
Besteuerung des im ]undesgebiete gewonnenen Salzes und Ta- 
baks, bereiteten Branntweins, Biers und aus Rüben und anderen 
inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckerse und Syrups der 
Bundesgesetzgebung unterstellt und die Einnahmen aus diesen 
Abgaben den Bundeskassen zugewiesen. Durch die Reichsver-
	        
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