7. Von der Verwaltung des Reiches. 173
verfassung wurden die auf Salz, Tabak und inländischen Zucker
gelegten Steuern zu Reichssteuern erklärt, dagegen wurden die im
norddeutschen Bunde geltenden Grundsätze über die Besteuerung
von Branntwein und Bier nur auf Südhessen ausgedehnt, während
in Bayern, Württemberg und Baden die Besteuerung dieser Gegen-
stände der Landesgesetzgebung, die erzielten Einnahmen der Lan-
deskasse vorbehalten worden sind. So sind nur die Steuern auf Salz,
Tabak und Zucker im ganzen Reichsgebiete Reichssteuern, wäh-
rend in Betreff der Branntwein- und liersteuer die norddeutschen
Staaten, den drei süddeutschen gegenüber, eine engere Brannt-
wein- und Biersteuergemeinschaft bilden. Durch diese Ver-
schiedenheit der Besteuerung dieser Gegenstände ist die Erhebung
von Vebergangssteuern begründet, wenn derartige Verbrauchsartikel
aus der norddeutschen Steuergemeinschaft in einen der süddeut-
schen Staaten übergehen, oder umgekehrt. Soweit die genannten
Steuern den Charakter von Reichssteuern haben, steht die Gesetz-
gebung lediglich dem Reiche zu, die Erhebung ist dagegen,
wie bei den Zöllen, Sache der Einzelstaaten, soweit sie
dieselbe bisher gehabt haben. Der Ertrag fliesst in die Reichskasse.
Bei Berechnung der abzuliefernden Summen kommen nach der
Reichsverfassung in Abzug: »Die auf Gesetzen und allgemeinen
Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuerrergütungen und Er-
mässigungen, die Rückerstattung für unrichtige Erhebungen und
gewisse Erhebungs- und Verwaltungskosten, deren Höhe bei den
einzelnen Abgaben verschieden bestimmt ist.« Die Pflicht zur Ent-
richtung der Steuer liegt dem Producenten ob. Da diese Steuern
aber eigentlich auf dem Verbrauche ruhen und nur den Konsu-
menten treffen sollen, so findet für solche Gegenstände, für welche
die Verbrauchssteuer gezahlt ist, dann eine Rückerstattung der
Steuer statt, wenn dieselben ins Ausland ausgeführt werden, sogen,
Ausfuhrvergütungen.
Die einzelnen Verbrauchssteuern sind folgende:
a) Die Salzsteuer!. Schon die const. de regalibus von
1158, wie die goldene Bulle erklären die Gewinnung des Salzes für
ein Regal; seit dem XVI. Jahrhundert nahmen die Landesherren
auch den Verkauf des Salzes als Monopol in Anspruch. Das Salz-
t v.Aufsess, Art, »Salzsteuer« im Rechtslex. B. 1II. 8.525 ff. H.A. Za-
eharia, Ueber Regalien überhaupt und das Salzregal i in Deutschland insbeson-
dere, in der Zeitschr. für deutsehes Recht B. XIII. S. 319 #. Böhlau, de rega-
lium notione et de salinarum jure regali commentarli. 1655.