Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

174 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
monopol bestand auch in den meisten Staaten des Zollvereins. 
Durch einen Vertrag der Zollvereinsstaaten vom 5. Mai 1667 wurde 
das Salzmonopol aufgehoben und an dessen Stelle eine Steuer 
gesetzt, welche durch specielle Gesetze für den norddeutschen Bund 
und die süddeutschen Staaten übereinstimmend geregelt wurde. 
(Bundesgesetz vom 12. Oktober 1567 betreffend die Erhebung einer 
Abgabe von Salz.) Gegenstand der Besteuerung ist nur das Salz, 
soweit es dem menschlichen Verbrauche im Inlande dient. Steuer- 
frei ist das Salz, welches ins Ausland ausgeführt wird oder zu land- 
wirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken bestimmt ist (Dena- 
turirung). Zur Entrichtung verpflichtet ist der Salzproducent. Die 
Produktion findet unter staatlicher Kontrolle statt. Der gesammte 
Ertrag fliesst in die Reichskasse. Die Erhebung erfolgt durch die 
Einzelstaaten. Als Erhebungs- und Verwaltungskosten kommen 
die Kosten in Abzug, welche zur Besoldung der mit Erhebung und 
Kontrollirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Be- 
anmıten von den einzelnen Staaten aufgewendet werden. 
b) Die Tabakssteuer!, Seitdem der Gebrauch des Tabaks 
in Europa aufgekommen ist, wurde dieses Genussmittel stets als 
ein zur Besteuerung besonders geeignetes Objekt angesehen. Die 
Besteuerung erfolgte bald in Form von Grenzzöllen und Ver- 
brauchsabgaben, bald in Form des Monopols. Letzteres hat auch 
in Preussen im vorigen Jahrhundert bestanden, ist aber seit dem 
Tode Friedrich’s des Grossen wieder aufgehoben. Bei der Durch- 
führung der Finanzreform 1818/19 wurde der ausländische Tabak 
einem Grenzzolle, der inländische einer Gewichtssteuer unterworfen, 
welche später in eine Besteuerung nach dem Umfange und der 
Qualität der mit Tabak bebauten Bodenfläche umgewandelt wurde 
(1525). Diese preussische Art der Tabaksbesteuerung kam nach 
und nach in den norddeutschen Staaten zur Annahme, während 
die süddeutschen Staaten den inländischen Tabaksbau steuerfrei 
liessen. Erst nach Wiederherstellung des Zollvereins erfolgte durch 
das Zollvereinsgesetz vom 26. Mai 1565 eine einheitliche Regelung 
der Tabakssteuer, welche durch das Reichsgesetz betreflend die Be- 
steuerung des Tabaks vom 16. Juli 1879 abermals eine tiefgreifende 
Aenderung erfahren hat. Darnach erfolgt die Besteuerung des aus- 
v. Aufsens, Art, »Tabakssteuer« im Rechtslex. B. III. S. 8645 ff. J. Pier- 
sto et f, Entwickelung der Tabakssteuergesetzgebung in Deutschland seit An- 
ang dieses Jahrh., in Conrad's Jahrb, der Nationalökonomie und Statistik. 
B. XXXUL S. 332 . G.Meyera. a. O. 8. 339
	        
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