176 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
manche auf älteren Vereinbarungen und Verträgen beruhende Vor-
schriften fortbestehen Delbrück a. a. O.S. 16). Gegenstand der
Besteuerung ist die Fabrikation von Zucker aus Runkelrüben.
Die Steuer wird nach Maassgabe der zur Zuckerbereitung ver-
wandten Rüben erhoben '50 P£ vom Zentner roher Rüben). Die
Steuerpflicht ruht auf dem Fabrikbesitzer. Eine Rückerstattung
der Steuer wird bei der Ausfuhr in das Zollausland gewährt (Reichs-
gesetz vom 7. Juli 1853). Die Erhebung der Zuckersteuer findet
durch die Einzelstaaten statt, der Ertrag derselben fliesst in die
Reichskasse. Die in Abzug zu bringenden Erhebungskosten werden
durch Beschluss des Bundesrathes festgestellt.
d) Die Branntweinsteuer!, Der Branntwein war schon
it dem XVI. Jahrhundert ein Gegenstand der Besteuerung, welche
in ihrer Form mehrfach gewechselt hat. Zuerst richtete sie sich
nach der Menge des bereiteten Getränkes, dann nach der des ver-
arbeiteten Rohmateriales, später nach der Grösse der zur Brannt-
weingewinnung verwendeten Destillirblase, sogen. Blasenzins.
Die neuere Erhebungsform in Preussen richtete sich nach Maass-
gabe des Raumes der Maischgefässe. Letztere wurde vertrags-
mässig auf die norddeutschen Staaten übertragen und 16867 in den
neuen Provinzen eingeführt. Die Verfassung des norddeutschen
Bundes machte die Branntweinsteuer zu einem Gegenstande der
Bundesgesetzgebung und überwies die Einnahmen aus derselben
der Bundeskasse, Eine einheitliche Regelung der Branntweinsteuer
ist bis auf den heutigen Tag nicht erfolgt. Die Erhebung der
Branntweinsteuer erfolgt daher wesentlich nach Landesgesetzen,
welche in Preussen erlassen nnd in den anderen Staaten eingeführt
sind. Dieselben haben aber virtuell die Bedeutung von Reichsge-
setzen, indem sie durch die Landesgesetzgebung nicht abgeändert
werden können.
Bei der Gründung des deutschen Reiches sind Bayern, Würt-
temberg und Baden von der Kompetenz des Reiches in Betreff der
Branntweinsteuer eximirt geblieben, sie haben in Betreff derselben
ihr eigenes Gesetzgebungsrecht behalten und die Einnahmen der-
selben fallen in die Landeskasse. Diesen drei süddeutschen Staaten
gegenüber bilden alle übrigen deutschen Staaten eine Brannt-
weinsteuergemeinschaft. Für diese enthält, abgesehen von
I v.Aufsess, Art. »Branntweinsteuer- im Rechtslex. B.1. S. 4114 ff. Stamm-
ler, Ges. betr. die Besteuerung des Brenntweins vom 6. Juli 1666. 2. Aufl. 1662.
G. Meyera.e. O. S. 350.