7. Von der Verwaltung des Reiches.
zahllosen Verordnungen und Erlassen, die wichtigsten Bestimmun-
gen das Gesetz vom 8. Juli 1668 betreffend die Besteuerung des
Branntweins. Gegenstand der Besteuerung ist die Fabrikation von
Branntwein, welcher zum menschlichen Genusse im Gebiete der
haft bestimmt ist. Eine Rückerstattung
der gezahlten Steuer findet statt bei Ausfuhr des Branntweins und
bei Verwendung desselben zu gewerblichen Zwecken (Denaturi-
rung‘. Die Erhebung der Steuer erfolgt theils nach Maassgabe des
Raumes der verwendeten Gefüsse (Maischbottigsteuer) theils nach
Maassgabe des verbrauchten Materials ‘’Branntweinmaterialsteuer .
Die Steuerpflicht liegt dem Brenner ob. Die Erhebung erfolgt
durch die Einzelstaaten. Der Ertrag fliesst in die Reichskasse. Als
Erhebungskosten dürfen fünfzehn Prozent der Gesammteinnahmen
in Abzug gebracht werden.
e‘ Die Biersteuer!. Die Besteuerung des Bieres fand
früher nach Maassgabe des gewonnenen Erzeugnisse statt (Ungeld,
Ziese). Seit 1787 wurde in Preussen dagegen die Steuer nicht mehr
vom Getränke selbst, sondern von dem zur Herstellung desselben
verwendeten Malze erhoben. Diese Besteuerungsform wurde in
Preussen beibehalten und kam vertragsmässig in einem grossen
Theile der Bundesstaaten zur Geltung. Durch die norddeutsche
Bundesverfassung wurde die Besteuerung des Bieres zur Sache der
Bundesgesetzgebung gemacht. Bei Gründung des deutschen Reiches
blieben Bayern, Baden und Württemberg auch in Betreff der Bier-
steuer von der Zuständigkeit des Reiches eximirt. Die übrigen
Staaten bilden eine Biersteuergemeinschaft, in welcher
durch das Reichsgesetz vom 31. Mai 1872 die Erhebung der Bier-
steuer einheitlich geregelt worden ist. Die Besteuerung erfolgt
nach der Maassgabe des verbrauchten Rohmaterials und zwar nach
dem Nettogewichte desselben. Die Steuerpflicht liegt dem Brauer
ob, welcher die Steuer vor Beginn der Einmaischung zu entrichten
hat. Für die Erhebung werden auch hier fünfzehn Prozent der Ge-
sammteinnahme in Abzug gebracht.
! v.Aufaese, Art, Biersteuer im Rechtalex. B. I. 8. 364 ff. Derselbe,
Die Zölle und Verbrauchssteuern des deutschen Reiches. Leipzig 1873. 8. 83 ff.
Appelt,Die Brausteuerreichsgesetagebung. Leipzig 1676. Dr. K. Birnbeu m,
Die Erhebung der Braumalzsteuer. Karlsruhe 1685. G. Meyer a. a. O. 5. 346,