Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

7. Von der Verwaltung des Reiches. 
zahllosen Verordnungen und Erlassen, die wichtigsten Bestimmun- 
gen das Gesetz vom 8. Juli 1668 betreffend die Besteuerung des 
Branntweins. Gegenstand der Besteuerung ist die Fabrikation von 
Branntwein, welcher zum menschlichen Genusse im Gebiete der 
haft bestimmt ist. Eine Rückerstattung 
der gezahlten Steuer findet statt bei Ausfuhr des Branntweins und 
bei Verwendung desselben zu gewerblichen Zwecken (Denaturi- 
rung‘. Die Erhebung der Steuer erfolgt theils nach Maassgabe des 
Raumes der verwendeten Gefüsse (Maischbottigsteuer) theils nach 
Maassgabe des verbrauchten Materials ‘’Branntweinmaterialsteuer . 
Die Steuerpflicht liegt dem Brenner ob. Die Erhebung erfolgt 
durch die Einzelstaaten. Der Ertrag fliesst in die Reichskasse. Als 
Erhebungskosten dürfen fünfzehn Prozent der Gesammteinnahmen 
in Abzug gebracht werden. 
e‘ Die Biersteuer!. Die Besteuerung des Bieres fand 
früher nach Maassgabe des gewonnenen Erzeugnisse statt (Ungeld, 
Ziese). Seit 1787 wurde in Preussen dagegen die Steuer nicht mehr 
vom Getränke selbst, sondern von dem zur Herstellung desselben 
verwendeten Malze erhoben. Diese Besteuerungsform wurde in 
Preussen beibehalten und kam vertragsmässig in einem grossen 
Theile der Bundesstaaten zur Geltung. Durch die norddeutsche 
Bundesverfassung wurde die Besteuerung des Bieres zur Sache der 
Bundesgesetzgebung gemacht. Bei Gründung des deutschen Reiches 
blieben Bayern, Baden und Württemberg auch in Betreff der Bier- 
steuer von der Zuständigkeit des Reiches eximirt. Die übrigen 
Staaten bilden eine Biersteuergemeinschaft, in welcher 
durch das Reichsgesetz vom 31. Mai 1872 die Erhebung der Bier- 
steuer einheitlich geregelt worden ist. Die Besteuerung erfolgt 
nach der Maassgabe des verbrauchten Rohmaterials und zwar nach 
dem Nettogewichte desselben. Die Steuerpflicht liegt dem Brauer 
ob, welcher die Steuer vor Beginn der Einmaischung zu entrichten 
hat. Für die Erhebung werden auch hier fünfzehn Prozent der Ge- 
sammteinnahme in Abzug gebracht. 
! v.Aufaese, Art, Biersteuer im Rechtalex. B. I. 8. 364 ff. Derselbe, 
Die Zölle und Verbrauchssteuern des deutschen Reiches. Leipzig 1873. 8. 83 ff. 
Appelt,Die Brausteuerreichsgesetagebung. Leipzig 1676. Dr. K. Birnbeu m, 
Die Erhebung der Braumalzsteuer. Karlsruhe 1685. G. Meyer a. a. O. 5. 346,
	        
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