Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

182 IL Von den Funktionen der Reichagewslt, 
welche einzelne Staaten dafür zu bezahlen haben, dass gewisse 
Einnahmen, welche grundsätzlich sonst der Reichskasse gehören, 
bei ihnen in die Landeskasse fliessen; so haben Bayern und Würt- 
temberg solche zu zahlen, weil die Einnahmen aus der Post und Tele- 
graphie, Bayern, Württemberg und Baden, weil die Einnahmen aus 
der Bier- und Branntweinsteuer in ihre Landeskassen fliessen. Da 
aber wieder einzelne Länder an gewissen Ausgaben des Reiches 
nicht betheiligt sind, so werden sie wieder zu den dadurch verur- 
sachten Kosten nicht oder wenigstens nicht in gleichem Maassstabe 
herangezogen, z. B. Bayern nicht zu den Kosten für das Post- und 
Telegrephenwesen, für das Reichseisenbahnamt. So entsteht zmi- 
schen dem Reich und den Einzelstaaten ein höchst verwickeltes 
Abrechnungsverhältniss, welches durch Vorschriften vom 
13. Januar 1872 geregelt ist!, 
$ 306. 
V. Feststellung des Reichshaushaltsetats?. 
Artikel 69 der Reichsverfassung stellt den Satz auf: »Alle Ein- 
nahmen und Ausgaben des Reiches müssen für jedes Jahr veran- 
schlagt und auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden. Letzterer 
wird vor Beginn des Etatsjahres durch ein Gesetz festgestellt.« Dar- 
aus folgt, dass die Feststellung des Etats nur in Gesetzesform, 
d. h. unter Vebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse des Bundes- 
rathes und des Reichstages erfolgen kann. Das so zu Stande gekom- 
mene sogenannte Etatsgesetz ist vom Kaiser auszufertigen und 
im Reichsgesetzblatt zu verkündigen. Da die Finanzperiode eine 
einjährige ist, so muss der Etat für jedes Jahr besonders und 
zwar vor Beginn des Etatsjahres festgestellt werden. Auch 
muss dies für jedes Jahr in einem besonderen Etatsgesetze 
geschehen. Feststellung des Etats auf zwei oder mehrere Jahre in 
Einem Etatsgesetze ist ausgeschlossen. Die Feststellung zweier be- 
sonderer Etatsgesetze in Einer Sitzungsperiode für die zwei folgen- 
den Jahre wiederspricht zwar nicht dem Wortlaute, wohl aber dem 
1 Bestimmungen zur Regelung der Abrechnungen zwischen der Reichshaupt- 
kasse und den Landeskassen der Bundesstaaten. Vom 13. Jan. 1872. Erlassen 
vom Reichskanzler im Einverständnisse mit dem Ausschusse des Bundesrathes 
für Rechnungswesen. Hirth’s Annalen 1672. S, 1459 fl. 
2 Die Theorie des Budgetrechtes ist im Landesstantsrecht eingehend hehan- 
delt S. 562 ff. »Budgetrecht der Volksvertretung-. Dort ist auch die einschla- 
gende Literatur angegehen.
	        
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