i. Von der Verwaltung des Reiches. 187
der von den oberen Verwaltungsbehörden revidirten Rechnungen);
2) alseine Kontrolle der Verwaltung selbst. Der Rechnungs-
hof hat bei Prüfung der Rechnungen seine Aufmerksamkeit darauf
zu richten: rob bei der Erwerbung, Benutzung und Veräusserung von
Reichseigenthum, soweit solche durch Reichsbehörden erfolgt, und
bei der Verwendung der Einkünfte des Reiches nach den bestehen-
den Gesetzen und Vorschriften, unter genauer Beobachtung der
maassgebenden Verwaltungsgrundsätze verfahren worden ist.e Dem
Rechnungshofe liegt damit eine Revision und Kontrolle der ge-
sammten Verwaltung der Reichsbehörden ab, soweit dieselbe in
Rechnungsposten erkennbar wird. Seine Monita haben sich nicht
nur auf kalkulatorische Richtigkeit der Rechnungen, sondern auch
darauf zu erstrecken: „dass die einzelnen Einnahme- und Ausgabe-
posten im Einklange mit den bestehenden Gesetzen und Verwal-
tungsvorschriften sich befinden.a 3) Die Kontrolle der etats-
mässigen Finanzwirthschaft ist die eigentliche konstitu-
tionelle Hauptfunktion des Rechnungshofes. Darach
hat der Rechnungshof zu prüfen, inwieweit die Finanzwirthschaft
des Reiches nach Maassgabe des Etatsgesetzes geführt worden
ist, welchem Nachtragsetats, andere das Etutsgesetz abändernde
Gesetze, sowie bereits ertheilte Genehmigungen von Etatsüber-
schreitungen gleich zu achten sind. Alle Abweichungen der Finanz-
gebahrung von den budgetmässigen Sätzen sind festzustellen, sowohl
Mehr- und Minderausgaben, als Mehr- und Mindereinnahmen. Auch
ist es nicht genügend, dass das Resultat im grossen Ganzen überein-
stimmt, sondern jeder Einnahme- und Ausgabeposten muss an der
ihm im Etat angewiesenen Stelle geprüft und die Abweichung von
Soll und Ist dargelegt werden. Durch den mit der stets geübten
Praxis in Einklang stehenden Gesetzentwurf über die Verwaltung
der Einnahmen und Ausgaben des Reiches von 1377 $ 9 iet der Be-
griff der Etatsüberschreitungen festgestellt: »Als Etatsüber-
schreitungen werden alle Mehrausgaben angesehen, welche gegen
die einzelnen Kapitel des gesetzlich festgestellten Reichshaushalts-
etats oder gegen die vom Reichstage genehmigten Titel der Special-
etats stattgefunden haben, soweit nicht einzelne Titel in den Etats
als unter sich übertragungsfähig ausdrücklich bezeichnet sind und
bei solchen die Mehrausgabe durch Minderausgaben bei anderen
ausgeglichen wird. Unter dem Titel eines Specialetats ist im Sinne
des Gesetzes jede Position zu verstehen, welche einer selbständi-
gen Beschlussfassung des Reichstages unterlegen hat und als Gegen-