Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

i. Von der Verwaltung des Reiches. 187 
der von den oberen Verwaltungsbehörden revidirten Rechnungen); 
2) alseine Kontrolle der Verwaltung selbst. Der Rechnungs- 
hof hat bei Prüfung der Rechnungen seine Aufmerksamkeit darauf 
zu richten: rob bei der Erwerbung, Benutzung und Veräusserung von 
Reichseigenthum, soweit solche durch Reichsbehörden erfolgt, und 
bei der Verwendung der Einkünfte des Reiches nach den bestehen- 
den Gesetzen und Vorschriften, unter genauer Beobachtung der 
maassgebenden Verwaltungsgrundsätze verfahren worden ist.e Dem 
Rechnungshofe liegt damit eine Revision und Kontrolle der ge- 
sammten Verwaltung der Reichsbehörden ab, soweit dieselbe in 
Rechnungsposten erkennbar wird. Seine Monita haben sich nicht 
nur auf kalkulatorische Richtigkeit der Rechnungen, sondern auch 
darauf zu erstrecken: „dass die einzelnen Einnahme- und Ausgabe- 
posten im Einklange mit den bestehenden Gesetzen und Verwal- 
tungsvorschriften sich befinden.a 3) Die Kontrolle der etats- 
mässigen Finanzwirthschaft ist die eigentliche konstitu- 
tionelle Hauptfunktion des Rechnungshofes. Darach 
hat der Rechnungshof zu prüfen, inwieweit die Finanzwirthschaft 
des Reiches nach Maassgabe des Etatsgesetzes geführt worden 
ist, welchem Nachtragsetats, andere das Etutsgesetz abändernde 
Gesetze, sowie bereits ertheilte Genehmigungen von Etatsüber- 
schreitungen gleich zu achten sind. Alle Abweichungen der Finanz- 
gebahrung von den budgetmässigen Sätzen sind festzustellen, sowohl 
Mehr- und Minderausgaben, als Mehr- und Mindereinnahmen. Auch 
ist es nicht genügend, dass das Resultat im grossen Ganzen überein- 
stimmt, sondern jeder Einnahme- und Ausgabeposten muss an der 
ihm im Etat angewiesenen Stelle geprüft und die Abweichung von 
Soll und Ist dargelegt werden. Durch den mit der stets geübten 
Praxis in Einklang stehenden Gesetzentwurf über die Verwaltung 
der Einnahmen und Ausgaben des Reiches von 1377 $ 9 iet der Be- 
griff der Etatsüberschreitungen festgestellt: »Als Etatsüber- 
schreitungen werden alle Mehrausgaben angesehen, welche gegen 
die einzelnen Kapitel des gesetzlich festgestellten Reichshaushalts- 
etats oder gegen die vom Reichstage genehmigten Titel der Special- 
etats stattgefunden haben, soweit nicht einzelne Titel in den Etats 
als unter sich übertragungsfähig ausdrücklich bezeichnet sind und 
bei solchen die Mehrausgabe durch Minderausgaben bei anderen 
ausgeglichen wird. Unter dem Titel eines Specialetats ist im Sinne 
des Gesetzes jede Position zu verstehen, welche einer selbständi- 
gen Beschlussfassung des Reichstages unterlegen hat und als Gegen-
	        
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