158 ll. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
stand einer solchen im Etat erkennbar gemacht worden ist.«e Aber
nicht bloss die Zweckbestimmung der Titel, sondern auch die mit
den einzelnen Positionen verbundenen Bemerkungen sind für
die Finanzverwaltung maassgebend und muss deshalb auch der
Rechnungshof seine Prüfung darauf erstrecken, ob die Finanzver-
waltung auch diesen Bemerkungen hinreichend entsprochen hat.
Der Rechnungshof führt seine gesammte Kontrolle nicht nur
im Interesse einer geordneten Finanzwirthschaft, sondern vor allem
auch um die Schlusskontrolle durch die gesetzgebenden Or-
gane, Bundesrath und Reichstag, vorzubereiten oder überhaupt
möglich zu machen. Dem Reichstag ist die allgemeine Rechnung
über den Jahreshaushalt nebst den Bemerkungen des Rechnungs-
hofes vorzulegen, welche sich auf die kalkulatorische Uebereinstim-
mung der allgemeinen Rechnung mit den vom Rechnungshof reri-
dirten Kassenrechnungen, auf die etwaigen Abweichungen der
Finanzverwaltung von gesetzlichen Vorschriften und auf die Ab-
weichungen der thatsächlich erfolgten Einnahmen und Ausgaben
von den Ansätzen und l3ewilligungen des Etats erstrecken sollen.
Diesen Bemerkungen hat der Rechnungshof eine Denkschrift bei-
zufügen, welche die hauptsächlichsten Ergebnisse der von ihm vor-
genommenen Prüfung übersichtlich zusammenfasst. Auf Grund
einer erneuten Prüfung durch ihre Budgetkommission, deren Stelle
beim Bundesrath der Ausschuss für Rechnungswesen vertritt, fassen
dann der Bundesrath und der Reichstag ihren Beschluss über Er-
theilung oder Versagung der Entlastung 'Decharge) an den Reichs-
kanzler. Dieser Beschluss erfolgt nicht, wie die Feststellung des
Etats, in einheitlicher Gesetzesform, sondern jede der beiden Kör-
perschaften fasst ihren Beschluss für sich, doch ist die Entlastung
rechtsgültig erst dann erfolgt, wenn beide Körperschaften sie er-
theilt haben. Welche Rechtsfolgen es hat, wenn beide Körper-
schaften oder eine derselben dem Reichskanzler die Entlastung
versagt, darüber enthält die Reichsverfassung keine Bestimmung.