Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

192 U. Von den Funktionen der Reichsgewsalt. 
all an ihre Stelle!. Umfassende Gesetze regelten in verschiedenen 
grossen Territorien bereits die Verhältnisse der Post, so in Preussen 
die Postordnung vom 10. August 1712, die Postordnung Friedrichs 
des Grossen vom 26. November 1782. Aehnlich gingen Kursachsen, 
Kurbraunschweig in der selbständigen Organisation der Post vor. 
Nur im mittleren und südwestlichen Deutschland fristete die Taxis- 
sche Reichspost ein vielbestrittenes Dasein. Durch den Frieden von 
Luneville ging dem Generalpostmeister das ganze linke Rheinufer 
verloren. Dafür sicherte ihm der Reicl 
$ 13, nebst einer ansehnlichen Landentschädigung,, die Erhaltung 
seiner Posten in der ganzen Ausdehnung und Ausübung zu, wie sie 
seit dem Luneviller Frieden bestanden hatten. Auch die deutsche 
Bundesakte Artikel 17 ertheilte dem Hause Thurn und Taxis eine 
ähnliche Zusicherung. Dasselbe blieb in vielen kleineren Staaten im 
Besitz der Postgerechtsamkeit, welche ihm jetzt ale landesherr- 
liches Lehengegen einen jährlichen Lehenekanon verliehen wurde. 
Aber nicht vom veralteten Postwesen des Hauses Thurn und Taxis, 
sondern von Preussen ging die Reform des deutschen Postwesens 
aus. Auf dem preussischen Postgesetze vom 5. Juni 1852, welches 
eine den staatsrechtlichen und Y haftlichen Anscl 
der Gegenwart entsprechende gesetzliche Regelung des gesammten 
Postwesens zuerst unternahm, beruht bis auf den heutigen Tag un- 
ser modernes deutsches Postwesen. Zugleich suchte Preussen auf 
dem Wege des Vertrages eine Einheit des Postwesens herzustellen. 
So entstand der österreichisch-deutsche Postverein vom 6. April 
1850. In einigen der 1866 von Preussen erworbenen Landestheile, 
sowie in mehreren norddeutschen Bundesstaaten bestand noch die 
Thurn- und Taxissche Post fort. Durch einen Vertrag vom 28. Ja- 
nuar 1667 hat der Fürst von Ihurn und Taxie seine gesammten 
Postgerechtsame gegen eine Entschädigungssumme von 9 Millionen 
Mark auf den preussischen Staat übertragen. Erst damit wer der 
Herstellung einer vollständigen Einheit des Postwesens durch die 
Verfassung des norddeutschen Bundes freie Hand gegeben, durch 
welche Artikel 1 Ziffer 10 das gesammte Postwesen der Beaußich- 
tigung und Gesetzgebung des Bundes unterworfen wurde. Im Ab- 
schnitt VIII wurde die Post für das ganze Gebiet des norddeutschen 
Bundes zu einer einheitlichen Verkehreanstalt erklärt. Der Ueber- 
  
  
ı Für die Geschichte des Postwesens lehrreioh ist das Postmuseum in Berlin, 
welches die Posteinrichtungen von der ältesten Zeit bis auf die Gegenwart in an- 
schaulichen Modellen darstellt.
	        
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