192 U. Von den Funktionen der Reichsgewsalt.
all an ihre Stelle!. Umfassende Gesetze regelten in verschiedenen
grossen Territorien bereits die Verhältnisse der Post, so in Preussen
die Postordnung vom 10. August 1712, die Postordnung Friedrichs
des Grossen vom 26. November 1782. Aehnlich gingen Kursachsen,
Kurbraunschweig in der selbständigen Organisation der Post vor.
Nur im mittleren und südwestlichen Deutschland fristete die Taxis-
sche Reichspost ein vielbestrittenes Dasein. Durch den Frieden von
Luneville ging dem Generalpostmeister das ganze linke Rheinufer
verloren. Dafür sicherte ihm der Reicl
$ 13, nebst einer ansehnlichen Landentschädigung,, die Erhaltung
seiner Posten in der ganzen Ausdehnung und Ausübung zu, wie sie
seit dem Luneviller Frieden bestanden hatten. Auch die deutsche
Bundesakte Artikel 17 ertheilte dem Hause Thurn und Taxis eine
ähnliche Zusicherung. Dasselbe blieb in vielen kleineren Staaten im
Besitz der Postgerechtsamkeit, welche ihm jetzt ale landesherr-
liches Lehengegen einen jährlichen Lehenekanon verliehen wurde.
Aber nicht vom veralteten Postwesen des Hauses Thurn und Taxis,
sondern von Preussen ging die Reform des deutschen Postwesens
aus. Auf dem preussischen Postgesetze vom 5. Juni 1852, welches
eine den staatsrechtlichen und Y haftlichen Anscl
der Gegenwart entsprechende gesetzliche Regelung des gesammten
Postwesens zuerst unternahm, beruht bis auf den heutigen Tag un-
ser modernes deutsches Postwesen. Zugleich suchte Preussen auf
dem Wege des Vertrages eine Einheit des Postwesens herzustellen.
So entstand der österreichisch-deutsche Postverein vom 6. April
1850. In einigen der 1866 von Preussen erworbenen Landestheile,
sowie in mehreren norddeutschen Bundesstaaten bestand noch die
Thurn- und Taxissche Post fort. Durch einen Vertrag vom 28. Ja-
nuar 1667 hat der Fürst von Ihurn und Taxie seine gesammten
Postgerechtsame gegen eine Entschädigungssumme von 9 Millionen
Mark auf den preussischen Staat übertragen. Erst damit wer der
Herstellung einer vollständigen Einheit des Postwesens durch die
Verfassung des norddeutschen Bundes freie Hand gegeben, durch
welche Artikel 1 Ziffer 10 das gesammte Postwesen der Beaußich-
tigung und Gesetzgebung des Bundes unterworfen wurde. Im Ab-
schnitt VIII wurde die Post für das ganze Gebiet des norddeutschen
Bundes zu einer einheitlichen Verkehreanstalt erklärt. Der Ueber-
ı Für die Geschichte des Postwesens lehrreioh ist das Postmuseum in Berlin,
welches die Posteinrichtungen von der ältesten Zeit bis auf die Gegenwart in an-
schaulichen Modellen darstellt.