Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

8. Innere Verwaltung im engeren Sinne. 197 
1) Während in früheren Zeiten, wo das fiskalische Regalitäts- 
princip das Postrecht beherrschte, das Monopol der Post, dem Trans- 
portgewerbe der Privaten gegenüber, aufs Ungemessenste ausgedehnt 
wurde, ist im Postgesetze von 1571 der Postzwang, d.h. der durch 
die Post monopolisirte Verkehrsbetrieb nur in Einem Punkt auf- 
rechterhalten. Nach $ 1 ist die Beförderung aller versiegelten, zu- 
genähten oder sonst verschlossenen Briefe, aller Zeitungen politischen 
Inhaltes, welche öfter als einmal wöchentlich erscheinen, gegen 
Bezahlung, von Orten mit einer Postanstalt des In- oder Auslandes, 
auf andere Weise als durch die Post verboten. Dieses Verbot ist 
durch besondere Strafbestimmungen geschützt. Bei Uebertretung 
dieses Verbotes macht sich sowohl der Absender, als der Beförderer 
einer strafbaren Handlung schuldig. Aller andere Transportver- 
kehr, der sich auf Personen, Sachen und unverschlossene Briefe 
bezieht, ist dem Privatgewerbe freigegeben. 
2‘ Seit Einführung der Eisenbahnen beruht der schnelle und 
geregelte Betrieb der Post wesentlich auf der Mitbenutzung der 
Eisenbahnen und ihrer Transportmittel. Für die wichtigen Rechte 
und Vortheile, welche der Staat den Eisenbahnen gewährt, legt er 
ihnen auch besondere Verpflichtungen der öffentlichen Verkehrs- 
anstalt der Post gegenüber auf, wie dies auch durch das deutsche 
Postgesetz vom 28. Oktober 1871 $ 1 geschehen ist. Dieser $ 4 ist 
aber durch ein Gesetz vom 20. December 1875, das sogenannte 
Eisenbahnpostgesetz abgeändert. Vom 1. Januar 1376 sind die Be- 
ziehungen der Post zu den Reichs-, Staats- und Privatbahnen durch 
dieses Gesetz und die dazu erlassenen Vollzugsbestimmungen inner- 
halb des Reichspostgebietes gleichmässig geordnet, soweit nicht die 
Koncessionsurkunden der bestehenden Privatbahnen abweichende 
Vorschriften enthalten, doch sind letztere stets berechtigt, sich statt 
der auf besonderen Uebereinkünften übernommenen Verpflichtun- 
gen, diesem Gesetze zu unterwerfen. Nach diesem Gesetze ist der 
Eisenbahnbetrieb, soweit es die Natur und die Erfordernisse des- 
selben gestatten, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Be- 
dürfnissen des Postdienstes zu bringen. Mit jedem für den regel- 
mässigen Beförderungsdienst der Bahn bestimmten Zuge ist auf 
Verlangen der Postrerwaltung ein von dieser gestellter Postwagen 
unentgeltlich zu befördern, die unentgeltliche Beförderung um- 
fasst die Briefpostsendungen, Zeitungen, Gelder, Poststücke bie 
zum Einzelgewicht von 10 Kilogramm, die zur Begleitung der Post- 
sendungen wie zur Verrichtung des Dienstes erforderlichen Postbe-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.