8. Innere Verwaltung im engeren Sinne. 197
1) Während in früheren Zeiten, wo das fiskalische Regalitäts-
princip das Postrecht beherrschte, das Monopol der Post, dem Trans-
portgewerbe der Privaten gegenüber, aufs Ungemessenste ausgedehnt
wurde, ist im Postgesetze von 1571 der Postzwang, d.h. der durch
die Post monopolisirte Verkehrsbetrieb nur in Einem Punkt auf-
rechterhalten. Nach $ 1 ist die Beförderung aller versiegelten, zu-
genähten oder sonst verschlossenen Briefe, aller Zeitungen politischen
Inhaltes, welche öfter als einmal wöchentlich erscheinen, gegen
Bezahlung, von Orten mit einer Postanstalt des In- oder Auslandes,
auf andere Weise als durch die Post verboten. Dieses Verbot ist
durch besondere Strafbestimmungen geschützt. Bei Uebertretung
dieses Verbotes macht sich sowohl der Absender, als der Beförderer
einer strafbaren Handlung schuldig. Aller andere Transportver-
kehr, der sich auf Personen, Sachen und unverschlossene Briefe
bezieht, ist dem Privatgewerbe freigegeben.
2‘ Seit Einführung der Eisenbahnen beruht der schnelle und
geregelte Betrieb der Post wesentlich auf der Mitbenutzung der
Eisenbahnen und ihrer Transportmittel. Für die wichtigen Rechte
und Vortheile, welche der Staat den Eisenbahnen gewährt, legt er
ihnen auch besondere Verpflichtungen der öffentlichen Verkehrs-
anstalt der Post gegenüber auf, wie dies auch durch das deutsche
Postgesetz vom 28. Oktober 1871 $ 1 geschehen ist. Dieser $ 4 ist
aber durch ein Gesetz vom 20. December 1875, das sogenannte
Eisenbahnpostgesetz abgeändert. Vom 1. Januar 1376 sind die Be-
ziehungen der Post zu den Reichs-, Staats- und Privatbahnen durch
dieses Gesetz und die dazu erlassenen Vollzugsbestimmungen inner-
halb des Reichspostgebietes gleichmässig geordnet, soweit nicht die
Koncessionsurkunden der bestehenden Privatbahnen abweichende
Vorschriften enthalten, doch sind letztere stets berechtigt, sich statt
der auf besonderen Uebereinkünften übernommenen Verpflichtun-
gen, diesem Gesetze zu unterwerfen. Nach diesem Gesetze ist der
Eisenbahnbetrieb, soweit es die Natur und die Erfordernisse des-
selben gestatten, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Be-
dürfnissen des Postdienstes zu bringen. Mit jedem für den regel-
mässigen Beförderungsdienst der Bahn bestimmten Zuge ist auf
Verlangen der Postrerwaltung ein von dieser gestellter Postwagen
unentgeltlich zu befördern, die unentgeltliche Beförderung um-
fasst die Briefpostsendungen, Zeitungen, Gelder, Poststücke bie
zum Einzelgewicht von 10 Kilogramm, die zur Begleitung der Post-
sendungen wie zur Verrichtung des Dienstes erforderlichen Postbe-