Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

198 Il. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
amten, sowie die Gerüthschaften, deren sich die Beamten unterwegs 
zu bedienen haben. Für alle übrigen Postsendungen, welche nicht 
unentgeltlich sind, hat die Postverwaltuug eine Frachtvergütung 
zu zahlen, welche in besonderer Weise berechnet wird. Auch bei 
Einrichtung neuer Bahnhöfe und Stationsgebäude hat die Eisen- 
bahnverwaltung auf die Bedürfnisse der Post Rücksicht zu nehmen. 
Bei allen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Post und den 
Eisenbahnverwaltungen entscheidet, soweit die Postverwaltung sich 
bei dem Ausspruche der Landesbehörden nicht beruhigt, in letzter 
Instanz der Bundesrath, nach Anhörung der Reichspostverwaltung 
und des Reichseisenbahnamtes. 
3) Auch andere Vorrechte räumt das Reichspostgesetz der Post 
ein, welche sich auf die Erleichterung und Sicherung ihres Betrie- 
bes beziehen. Die Posten eind von Chausseegeldern und anderen 
Kommunikationsabgaben befreit; sie können sich auch der Neben- 
und Feldwege bedienen, wenn die Poststrasse unfahrbar ist, sie 
können, gegen spätere Ents:hädigung des Eigenthümers, in solchen 
Fällen sogar über Aecker und eingehegte Wiesen fahren; gegen 
dieselbe ist jede Pfändung ausgeschlossen; jedes Fuhrwerk muss 
der ordentlichen Post ausweichen; das Inventar der Posthaltereien 
darf im Wege des Arrestes oder der FExekution nicht mit Beschlag 
belegt werden; die vorschriftsmässig zu haltenden Postpferde und 
Postillone dürfen zu den behufs der Staats- und Kommunalbedürf- 
nisse zu leistenden Spanndiensten nicht herangezogen werden u.s. w. 
Die Postanstalten sind berechtigt, unbezahlt gebliebene’Beträge an 
Porto, Personengeld und Gebühren nach den für die Beitreibung 
öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften exekutivisch einzie- 
hen zu lassen, jedoch so, dass dem Exequirten der Rechtsweg offen 
steht. 
4) Auch ın Betreff des Verhältnisses der Post zum Publikum, 
d. h. zum Inbegriffe derjenigen Personen, welche sich der Post als 
Verkehrsanstalt bedienen wollen, bestehen Vorschriften, welche das 
zul Grunde liegende privatrechtliche Verhältniss in weitgehender 
Weise, im Interesse der öffentlichen Verkehrsanstalt modificiren. 
Obgleich das Verhältniss der Post, hinsichtlich der Ausführung der 
Transportgeschäfte, ein vertragsmässiges zwischen ihr und dem 
Absender ist. so hängt es doch nicht von ihr ab, ob sie einen solchen 
Vertrag eingehen will oder nicht. »Die Benutzung der Post 
darf niemanden verweigert oder erschwert werden, 
welcher sich den von der Post erlassenen Vorschriften unterwirft.«
	        
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