198 Il. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
amten, sowie die Gerüthschaften, deren sich die Beamten unterwegs
zu bedienen haben. Für alle übrigen Postsendungen, welche nicht
unentgeltlich sind, hat die Postverwaltuug eine Frachtvergütung
zu zahlen, welche in besonderer Weise berechnet wird. Auch bei
Einrichtung neuer Bahnhöfe und Stationsgebäude hat die Eisen-
bahnverwaltung auf die Bedürfnisse der Post Rücksicht zu nehmen.
Bei allen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Post und den
Eisenbahnverwaltungen entscheidet, soweit die Postverwaltung sich
bei dem Ausspruche der Landesbehörden nicht beruhigt, in letzter
Instanz der Bundesrath, nach Anhörung der Reichspostverwaltung
und des Reichseisenbahnamtes.
3) Auch andere Vorrechte räumt das Reichspostgesetz der Post
ein, welche sich auf die Erleichterung und Sicherung ihres Betrie-
bes beziehen. Die Posten eind von Chausseegeldern und anderen
Kommunikationsabgaben befreit; sie können sich auch der Neben-
und Feldwege bedienen, wenn die Poststrasse unfahrbar ist, sie
können, gegen spätere Ents:hädigung des Eigenthümers, in solchen
Fällen sogar über Aecker und eingehegte Wiesen fahren; gegen
dieselbe ist jede Pfändung ausgeschlossen; jedes Fuhrwerk muss
der ordentlichen Post ausweichen; das Inventar der Posthaltereien
darf im Wege des Arrestes oder der FExekution nicht mit Beschlag
belegt werden; die vorschriftsmässig zu haltenden Postpferde und
Postillone dürfen zu den behufs der Staats- und Kommunalbedürf-
nisse zu leistenden Spanndiensten nicht herangezogen werden u.s. w.
Die Postanstalten sind berechtigt, unbezahlt gebliebene’Beträge an
Porto, Personengeld und Gebühren nach den für die Beitreibung
öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften exekutivisch einzie-
hen zu lassen, jedoch so, dass dem Exequirten der Rechtsweg offen
steht.
4) Auch ın Betreff des Verhältnisses der Post zum Publikum,
d. h. zum Inbegriffe derjenigen Personen, welche sich der Post als
Verkehrsanstalt bedienen wollen, bestehen Vorschriften, welche das
zul Grunde liegende privatrechtliche Verhältniss in weitgehender
Weise, im Interesse der öffentlichen Verkehrsanstalt modificiren.
Obgleich das Verhältniss der Post, hinsichtlich der Ausführung der
Transportgeschäfte, ein vertragsmässiges zwischen ihr und dem
Absender ist. so hängt es doch nicht von ihr ab, ob sie einen solchen
Vertrag eingehen will oder nicht. »Die Benutzung der Post
darf niemanden verweigert oder erschwert werden,
welcher sich den von der Post erlassenen Vorschriften unterwirft.«