8. Innere Verwaltung im engeren Sinne.
8312.
5) Die Telographie insbesondere !
Während die Post Personen, Güter und Nachrichten befördert,
hat die Telegraphie lediglich die beschleunigte Beförderung von
Nachrichten durch vereinbarte Zeichen zur Aufgabe. Die erste
elektrische Telegraphenlinie wurde in Deutschland im Jahre 1845
eröffnet; im Jahre 1549 wurde der Staatstelegraph in Preussen, in
den folgenden Jahren auch in den übrigen Staaten Deutschlands
dem öffentlichen Verkehre übergeben. Die Organisation dieser
neuen Verkehrsanstalt hat sich überall eng an die der Post ange-
schlossen. Auch die Reichsverfassung enthält für beide Anstalten
gleichlautende Bestimmungen. Innerhalb des Reichspostgebietes
ist das Telegraphenwesen ebenfalls als einheitliche Verkehrsanstalt
geordnet, während Bayern und Württemberg ihre eigene Telegra-
phenverwaltung besitzen. Das Reich hat die Rechtsnormen über
das Telegraphenwesen zu erlassen. Diejenigen Gegenstände, deren
Regelung nach den in der Telegraphenverwaltung des norddeut-
schen Bundes maassgebend gewesenen Grundsätzen durch regle-
mentarische Festsetzung oder administrative Anwendung erfolgte,
sind nicht durch Reichsgesetze, sondern durch Verordnung des Kai-
sers und der zuständigen Behörden zu normiren. Auf Grund dieser
Bestimmungen ist von dem Reichskanzler die Telegraphenordnung
vom 13. August 1880 erlassen worden. Die Telegraphenverwaltung
erfreut sich einer Freiheit des Verordnungsrechtes, wie kein anderer
Zweig der Reichsverwaltung. Nur einige wenige Punkte sind ge-
setzlich geregelt. Reichsgesetzlich besteht kein Telegraphenregal?
oder Telegraphenzwang, dagegen ist ein solches in einzelnen Län-
dern anerkannt (Sachsen, Elsass-Lothringen). Thatsächlich ist es
aber meist unmöglich, ohne besondere vom Staat verliehene Vor-
rechte Telegraphenlinien zu errichten. Es bestehen daher neben
ı Laband, II. 8.284 f£ v. Rönne, IL 308. Zorn, ILi £ Meili, Das Te-
legraphenrecht, eine eivilistische Abh. 2. Aufl. 1873, J. Ludewig, Die Telegra-
her Beziehung. Leipzig1812. E.L,öning, Verw.R.
8. 610. $ 156. ‚g- Meyer, B.1S, 562. $ 179,
% Die g nimmt an, das ein solches besteht, und
begründetdasaelbe durch Art. 48. Derselben Ansicht sind Fischer im Jahrb. für
Gesetsgebung, Verwaltung u. a. w. Zorn, IL 17. Ebenso Reyscher, Zeitschr.
für deutsches Recht B. XIX. S. 282. Dagegen mit Recht Laband, B. IL 311.
Derselbe bei Marquardsen 8. 151 fl. u. Beseoler, System des deutschen Pri-
vatrechtes S. 363 @. Vergl. H. Schulze, Preuss. Staatsr. B, II. Abth. 2. 8. 463.
Excure über den Begriff der Regalität.