Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

8. Innere Verwaltung im engeren Sinne. 203 
nehmungen: vom 3. November 1535, welches die öffentlich-recht- 
lichen, zum Theil auch die privatrechtlichen Verhältnisse der Eisen- 
bahnen regelt. Dasselbe beruht wesentlich auf dem System der 
Privatunternehmungen durch Aktiengesellschaften, welche jedoch 
einem weitgehenden Aufsichtsrecht der Stantsbehörden unterworfen 
werden. Erst seit dem Jahre 1816 begann man in Preussen Staats- 
eisenbahnen zu bauen. Seit 1550 ist die Verwaltung mehrerer grosser 
Eisenbahnlinien vom Staate übernommen, während ihr Eigenthum 
den Privatgesellschaften verblieb. In den deutschen Mittelstaaten 
hat man schon früh das System der Staatseisenbahnen angenommen, 
doch giebt es auch hier noch einzelne Privatbahnen. Diesen sehr 
verschiedenartigen gesetzlichen Bestimmungen der deutschen Ein- 
zelstaaten gegenüber stellt die Verfassung des norddeutschen Bun- 
des, sowie des deutschen Reiches Artikel 45 den Grundsatz auf, dass 
das Eisenbahnwesen der Reaufsichtigung und Gesetzgebung des 
Reiches unterliegt. 
Nur Bayern gegenüber ist auf Grund des Vertrages vom 23. No- 
vember 1670 (III$ 8) dieses Recht sehr beschränkt. Abgesehen von 
dieser geographischen Begrenzung, erscheint das Gesetzgebungs- 
recht des Reiches auf diesem Gebiete als ein materiell unbeschränktes. 
Das Reich ist nach Artikel 4° unzweifelhaft berechtigt, das Eisen- 
bahnwesen in allen seinen Beziehungen zu regeln und zwar auf dem 
Wege der einfachen Gesetzgebung, ohne dass es dazu einer Ver- 
fassungsänderung bedürfte. Bis jetzt hat aber das Reich von dieser 
weitgehenden Befugniss nur in vereinzelten Beziehungen Gebrauch 
gemacht. Ein umfassendes deutsches Eisenbahngesetz ist, trotz der 
Entwürfe von 1874 und 1875, nicht zu Stande gekommen. Nas 
deutsche Eisenbahnrecht gehört daher wesentlich noch dem Lan- 
desstaatsrechte an. Wir beschränken uns daher hier auf die wich- 
tigsten reichsrechtlichen Bestimmungen, welche den Abschnitt VII 
Artikel 41—147 der Reichsverfassung bilden. Wir unterscheiden 
dabei solche Bestimmungen, welche sich auf das ganze Reichsge- 
biet beziehen, von denen, die nur für das Reichsgebiet mit Ausnahme 
von Bayern gelten. 
A. Bestimmungen, welche für das ganze Reichsgebiet 
gelten: 
1} »Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Deutsch- 
lands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehres für nothwendig 
erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den
	        
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