Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

6. Innere Verwaltung im engeren Sinne. 205 
und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisen- 
bahnen aufzustellens. Artikel 46°. 
5) »Den Anforderungen der Behörden des Reiches in Betreff 
der Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Vertheidigung 
Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweiger- 
lich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegs- 
material zu gleichen ermässigten Sätzen zu befördern«. Diese Ver- 
pflichtungen sind näher geregelt durch die Reichsgesetze über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden rom 13. Fe- 
bruar 1875 und über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873. 
Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes, welches dem Reiche über 
sämmtliche deutsche Eisenbahnen zusteht, ist durch Reichsgesetz 
vom 27. Juni 1873 das Reichseisenbahnamt errichtet, dessen Orga- 
nisation im Behördensystem des Reiches bereits besprochen worden 
ist. Die Stellung des Bundesrathes und seines Ausschusses für 
Eisenbahnen ist durch die Errichtung des Reichseisenbahnamtes 
nicht verändert. Der Bundesrath erlässt nach wie vor auch in Be- 
ziehung auf das Eisenbahnwesen die allgemeinen Verwaltungsvor- 
schriften und beschliesst süber Mängel, welche bei der Ausführung 
der Reichsgesetze oder der erwähnten Verwaltungsvorschriften her- 
vortretens. Sache des Reichseisenbahnamtes ist es, ebenso über die 
Ausführung der Verfassung und der Gesetze, als der vom Bundes- 
rathe erlassenen Verwaltungsvorschriften zu wachen. Das Reiche- 
eisenbahnamt ist keineswegs eine Centralverwaltungsbehörde des 
Reiches, sondern lediglich eine Kontrollbehörde innerhalb der 
verfassungsmässigen Zuständigkeit des Reiches, wie sie durch Ab- 
schnitt VII näher bestimmt ist; dasselbe hat auch Bayern gegenüber 
gewisse Befugnisse, ist aber durch die Reservatrechte dieses Staates 
auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens sehr beschränkt. 
B. Bestimmungen, welche für das ganze Reichsgebiet 
mit Ausnahme von Bayern gelten. 
Der leitende Grundgedanke ist in Artikel 42 ausgesprochen: 
»Die Bundesregierungen verpflichten sich, die deutschen Eisenbah- 
nen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches 
Netz zu verwalten und zu diesem Behufe auch die neu herzustellen- 
den Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu 
lassene. Die Abfassung dieses Artikels ist allerdings eine höchst 
unglückliche, Es könnte scheinen, als ob durch denselben nur eine 
vertragsmässige Verpflichtung der Bundesregierungen unterein-
	        
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