6. Innere Verwaltung im engeren Sinne. 205
und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisen-
bahnen aufzustellens. Artikel 46°.
5) »Den Anforderungen der Behörden des Reiches in Betreff
der Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Vertheidigung
Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweiger-
lich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegs-
material zu gleichen ermässigten Sätzen zu befördern«. Diese Ver-
pflichtungen sind näher geregelt durch die Reichsgesetze über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden rom 13. Fe-
bruar 1875 und über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873.
Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes, welches dem Reiche über
sämmtliche deutsche Eisenbahnen zusteht, ist durch Reichsgesetz
vom 27. Juni 1873 das Reichseisenbahnamt errichtet, dessen Orga-
nisation im Behördensystem des Reiches bereits besprochen worden
ist. Die Stellung des Bundesrathes und seines Ausschusses für
Eisenbahnen ist durch die Errichtung des Reichseisenbahnamtes
nicht verändert. Der Bundesrath erlässt nach wie vor auch in Be-
ziehung auf das Eisenbahnwesen die allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften und beschliesst süber Mängel, welche bei der Ausführung
der Reichsgesetze oder der erwähnten Verwaltungsvorschriften her-
vortretens. Sache des Reichseisenbahnamtes ist es, ebenso über die
Ausführung der Verfassung und der Gesetze, als der vom Bundes-
rathe erlassenen Verwaltungsvorschriften zu wachen. Das Reiche-
eisenbahnamt ist keineswegs eine Centralverwaltungsbehörde des
Reiches, sondern lediglich eine Kontrollbehörde innerhalb der
verfassungsmässigen Zuständigkeit des Reiches, wie sie durch Ab-
schnitt VII näher bestimmt ist; dasselbe hat auch Bayern gegenüber
gewisse Befugnisse, ist aber durch die Reservatrechte dieses Staates
auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens sehr beschränkt.
B. Bestimmungen, welche für das ganze Reichsgebiet
mit Ausnahme von Bayern gelten.
Der leitende Grundgedanke ist in Artikel 42 ausgesprochen:
»Die Bundesregierungen verpflichten sich, die deutschen Eisenbah-
nen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches
Netz zu verwalten und zu diesem Behufe auch die neu herzustellen-
den Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu
lassene. Die Abfassung dieses Artikels ist allerdings eine höchst
unglückliche, Es könnte scheinen, als ob durch denselben nur eine
vertragsmässige Verpflichtung der Bundesregierungen unterein-