Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

8. Innere Verwaltung im engeren Siane. 207 
desrecht vorgehen. Das Reich hat von dieser verfassungsmässigen 
Befugniss bereits ausgiebigen Gebrauch gemacht und folgende Ver- 
ordnungen durch den Bundesrath erlassen, welche auch von Bayern 
freiwillig angenommen worden sind: a) Bahnpolizeireglement 
für die deutschen Eisenbahnen vom 4. Januar 1675 (Centralblatt 
1875); b) Signalordnung vom 4. Januar 1875 (Centralblatt 1875); 
c) Bahnordnung für Eisenbahnen von untergeordneter Bedeu- 
tung vom 12. Juni 1878 (Centralblatt 1878); d) Verordnung vom 
12. Juni 1878 über Konstruktion und Beschaffenheit der Bahnan- 
lagen (Centralblatt 1676); e) Verordnung vom 12. Juni 1878 über die 
Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern (Cen- 
tralblatt 1878). 
2) »Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, dass die Eisenbahn- 
verwaltungen die Bahnen jeder Zeit in einem die nöthige Sicherheit 
gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Be- 
triebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniss es erheischte. 
Artikel 432. 
3; „Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den 
durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender 
Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrge- 
schwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs 
nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen, im 
Personen- und Güterverkehr, unter Gestellung der Transportmittel 
von einer Bahn auf die andere gegen die übliche Vergütung einzu- 
richtene. Artikel 44. 
4) Dem Reiche steht auch eine Kontrolle über die Feststel- 
lung der Bedingungen zu, unter welchen sich die Eisenbahnen ver- 
pflichten Transportverträge mit dem Publikum abzuschliessen. Nach 
Artikel 45 hat das Reich die Aufgabe, dahin zu wirken, dass auf 
allen deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsregle- 
ments eingeführt werden. Der Bundesrath ist dieser Verpflichtung 
nachgekommen durch Erlass des Betriebsreglements vom 11. Mai 
1874, welches von allen Staats- und Privateisenbahnen angenommen 
worden ist. Es kommt hier der eigenthümliche deutsche Sprach- 
gebrauch in Betracht, wobei man unter »Betriebsreglement« 
»nicht ein Reglement über den Betrieb der Eisenbahnen versteht, 
sondern die Zusammenstellung der Vertragsbestimmungen, unter 
dass er, dem Keichstagsbeschlusse entsprechend, das erste Bahnpoliseireglement 
von 3. Juni 1670 erliess u. s. w.« Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichtes 
B. XXL8. 61 £.
	        
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