8. Innere Verwaltung im engeren Siane. 207
desrecht vorgehen. Das Reich hat von dieser verfassungsmässigen
Befugniss bereits ausgiebigen Gebrauch gemacht und folgende Ver-
ordnungen durch den Bundesrath erlassen, welche auch von Bayern
freiwillig angenommen worden sind: a) Bahnpolizeireglement
für die deutschen Eisenbahnen vom 4. Januar 1675 (Centralblatt
1875); b) Signalordnung vom 4. Januar 1875 (Centralblatt 1875);
c) Bahnordnung für Eisenbahnen von untergeordneter Bedeu-
tung vom 12. Juni 1878 (Centralblatt 1878); d) Verordnung vom
12. Juni 1878 über Konstruktion und Beschaffenheit der Bahnan-
lagen (Centralblatt 1676); e) Verordnung vom 12. Juni 1878 über die
Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern (Cen-
tralblatt 1878).
2) »Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, dass die Eisenbahn-
verwaltungen die Bahnen jeder Zeit in einem die nöthige Sicherheit
gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Be-
triebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniss es erheischte.
Artikel 432.
3; „Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den
durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender
Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrge-
schwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs
nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen, im
Personen- und Güterverkehr, unter Gestellung der Transportmittel
von einer Bahn auf die andere gegen die übliche Vergütung einzu-
richtene. Artikel 44.
4) Dem Reiche steht auch eine Kontrolle über die Feststel-
lung der Bedingungen zu, unter welchen sich die Eisenbahnen ver-
pflichten Transportverträge mit dem Publikum abzuschliessen. Nach
Artikel 45 hat das Reich die Aufgabe, dahin zu wirken, dass auf
allen deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsregle-
ments eingeführt werden. Der Bundesrath ist dieser Verpflichtung
nachgekommen durch Erlass des Betriebsreglements vom 11. Mai
1874, welches von allen Staats- und Privateisenbahnen angenommen
worden ist. Es kommt hier der eigenthümliche deutsche Sprach-
gebrauch in Betracht, wobei man unter »Betriebsreglement«
»nicht ein Reglement über den Betrieb der Eisenbahnen versteht,
sondern die Zusammenstellung der Vertragsbestimmungen, unter
dass er, dem Keichstagsbeschlusse entsprechend, das erste Bahnpoliseireglement
von 3. Juni 1670 erliess u. s. w.« Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichtes
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