2312 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
ob (Artikel 17,. Vom Reiche wird eine Normaleichungskom-
mission zu Berlin errichtet und unterhalten, deren Zuständigkeit
sich jedoch nicht mit auf Bayern erstreckt, welches seine beson-
dere Normaleichungskommission besitzt, die aber von der Reichs-
kommission ihre Normale zu beziehen hat. Die Normaleichungs-
kommission des deutschen Reiches hat darüber zu wachen, dass im
gesammten Bundesgebiete das Eichungswesen nach übereinstim-
menden Regeln und dem Interesse des Verkehrs entsprechend ge-
handhabt werde; ihr liegt die Anfertigung und Verabfolgung der
Normale ob, sie hat die näheren Vorschriften über Material, Gestalt,
Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der Maasse und Gewichte,
ferner über die von Seiten der Eichungsstellen einzuhaltenden Feh-
lergrenzen zu erlassen, der Normaleichungekommission liegt es ob,
das bei der Eichung und Stempelung zu beobachtende Verfahren
und die Taxen für die von den Eichungsstellen zu erhebenden Ge-
bühren festzusetzen und überhaupt alle die technischen Seiten des
Eichungswesens betreffenden Gegenstände zu regeln (Artikel 18).
Auf Grund dieser gesetzlichen Ermächtigung hat sie die Eichungs-
ordnung vom 16. Juli 1869 mit ihren Nachträgen erlassen; die Ge-
bühren für die Eichungsgeschäfte sind durch eine besondere, von
derselben Behörde publicirte Gebührentaxe geregelt. Als Ur-
maass gilt derjenige Platinstab, welcher im Besitze der preussischen
Regierung sich befindet, im Jahre 1863 mit dem zu Paris aufbe-
wahrten smütre des archives« verglichen worden ist und bei der Tem-
peratur des schmelzenden Eises gleich 1,0000301 Meter befunden
worden ist. Als Urgewicht gilt das im Besitze der preussischen Be-
gierung befindliche Platinkilogramm, welches 1860 mit dem zu
Paris aufbewahrten »kilogramme prototypes verglichen und gleich
0,999 999 842 Kilogramm befunden worden ist (Artikel 5). Da eine
absolute Genauigkeit nicht erzielt werden kann, so iet dem Bundes-
rathe nach Anhörung der Normaleichungskommission vorbehalten,
die äussersten Grenzen der im öffentlichen Verkehre noch zu dul-
denden Abweichungen festzusetzen. (Bekanntmachung des Bundes-
rathes vom 6. December 1869 und 11. Juli 1875. CentralblattS. 436.)
Um die Durchführung und Aufrechterhaltung des gesetzlichen
Maass- und Gewichtseystems zu befördern, sind folgende Vorschrif-
ten erlassen: 1) Die Reiche- und Landesregierungen haben alle
Anordnungen zu treffen, welche zur Sicherung der Ein- und Durch-
führung der in der Maass- und Gewichtsordnung enthaltenen Be-
stimmungen erforderlich sind, sie sind verpflichtet, in allen ihren