Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

214 ll. Von den Funktionen der Reichagewalt. 
nete Waare, zur Vermeidung der Schwierigkeiten der verschiedenen 
Tauschoperationen, zum allgemeinen Preisausgleicher, d.h. zum 
Geld im volkswirthschaftlichen Sinne zu verwenden. Aus dem 
Wesen des Geldes, allgemeiner Preisausgleicher zu sein, folgt als 
ubgeleitete Eigenschaft seine Funktion, als Preismesser aller 
Vermögensgegenstände zu dienen. Die Bestimmung eines mehr 
oder weniger geeigneten Gegenstandes zum Gelde ist zuerst Sache 
des Privatverkehrs, welcher in verschiedenen Ländern gar verschie- 
denartige Gegenstände zu diesem Zwecke verwendet hat. Erst 
später werden die dazu besonders geeigneten edeln Metalle, Gold 
und Silber, ausschliesslich bei allen civilisirten Völkern dafür be- 
nutzt. Solange aber die Regulirung des Geldwesens lediglich dem 
Privatverkehre überlassen bleibt, zeigt sich die grosse Unbequem- 
lichkeit, dass die mit einander in Verkehr tretenden Personen, in 
jedem einzelnen Falle, die als Geld benutzte Waare wiegen und 
messen, nach ihrer Quantität und Qualität prüfen müssen. Sicher- 
heit und volle Bequemlichkeit erlangt der Verkehr erst dann. wenn 
der Staat das Geldwesen in seine Hand nimmt, indem er anordnet, 
dass derselbe Gegenstand für alle nur möglichen Zahlungsverpflich- 
tungen als gesetzliches Zahlungsmittel gelten soll, und indem er 
diesem Gegenstand, d. h. dem zur Substanz des Geldes dienenden 
Stoffe ein gesetzliches Maass- und Gewichtssystem vorschreibt. Wir 
sehen daher bei allen Völkern, dass bei einer irgend höheren wirth- 
schaftlichen Entwickelung die Ordnung des Geldwesens als aus- 
schliessliche Aufgabe des Staates betrachtet wird. Sobald die edeln 
Metalle zur alleinigen Substanz des Geldes erhoben worden sind, 
stellt sich die Thätigkeit des Staates für das Geldwesen im Münz- 
systeme dar. Man bezeichnet die ausschliessliche Befugniss des 
Staates, das Münzwesen gesetzlich zu ordnen und ausschliesslich nuf 
seinen Miünzstätten Münzen ausprägen zu dürfen, als Münzregal; 
aber der Begriff der Regalität entspricht auch hier der modernen 
Auffassung nicht mehr. Nicht um sich Einnahmen zu verschaffen, 
nimmt der Staat jetzt dieses Recht für sich allein in Anspruch, son- 
dern lediglich, weil nur so der wirthschaftliche Zweck des Münz- 
wesens, volle Sicherheit des Verkehrs, erreicht werden kann. An 
die Stelle des überlebten Regalitätsbegriffes ist ein volkswirth- 
schaftliches Hoheitsrecht getreten, d.h. der Staat hat das aus- 
schliessliche Münzrecht lediglich aus dem Grunde, weil durch ihn 
die Volkswirthschaft am sichersten und billigsten mit einer guten 
Münze verschen und ihr ein Dienst geleistet wird, welchen die Ein-
	        
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