Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

8. Innere Verwaltung im engeren Sinne. 2317 
Gewalt. Seit Ludwig dem Frommen begannen die Könige zuerst 
Münzprivilegien zu ertheilen, die anfänglich nur darin bestanden, 
dass einem Bischof oder Abte der Ertrag einer Münzstätte überwie- 
sen wurde; seit dem 10. Jahrhundert wurde aber auch bereits das 
Privilegium verliehen, Münzen mit eigenem Namen und Bilde prä- 
gen zu lassen. Späterhin wurden die Kaiser immer freigebiger mit 
Verleihung der Münzgerechtigkeit und in der Goldenen Bulle Ka- 
pitel 10 wurde sie allen Kurfürsten zugestanden. Bald wur kein 
Reichsstand mehr, welcher nicht das Münzregal durch ein kaiser- 
liches Privilegium erhalten hätte. Niemals aber war das Münzrecht 
ein in der Landeshoheit liegendes Recht, es blieb ein kaiserliches 
Reservatrecht bis zum Ende des Reiches. Wer es beanspruchte, 
musste sich auf kaiserliche Verleihung oder unvordenkliches Her- 
kommen stützen. Die Oberaufsicht über die Ausübung des Münz- 
rechtes stand der Reichsgewalt zu und die Reichsgesetze erkannten 
es ausdrücklich an, dass dasselbe wegen Missbrauchs dem Berech- 
tigten entzogen werden könne. Allein alle die zahlreichen auf die 
Ausübung der Münzgerechtigkeit bezüglichen Reichsgesetze, 
selbst die allgemeine Münzordnung Kaiser Ferdinands I. von 1569, 
konnten bei der Machtlosigkeit des Reiches, die aus der Zersplitte- 
rung Deutschlands, der Habgier der Münzberechtigten und falschen 
volkswirthschaftlichen Anschauungen hervorgehenden Uebelstünde 
des deutschen Münzwesens nicht beseitigen, welche der volkswirth- 
schaftlichen Entwickelung Deutschlands unberechenbaren Nachtheil 
zufügten; insbesondere war es unmöglich, einen einheitlichen Münz- 
fuss durchzusetzen, die einzelnen Stände hielten sich für berechtigt, 
das Münzwesen ganz nach eigener Willkür zu gestalten, und sie 
thaten dies in einer Weise, die allen gesunden staatsrechtlichen 
wie volkswirthschaftlichen Grundsätzen Hohn sprach. Nichts trug 
zum wirthschaftlichen Verfall Deutschlands mehr bei, als sein völlig 
zersplittertes, durch und durch ungesundes Münzwesen. Erst seit dem 
XVIN. Jahrhundert beginnen die grösseren Territorien auf eigne 
Hand oder durch Verträge mit den Nachbarstaaten einige Ordnung in 
das\ zubringen (z.B. Münzl Oesterreich 
und Bayern von 1759, sogenannter Konventionsfuss). In Preussen 
wurde durch das Münzedikt vom 14. Juli 1750 ein neuer Münzfuss 
eingeführt (sogenannter Graumannscher 14 Thalerfuss,. Nach den 
Verwirrungen des siebenjährigen Krieges die auch das preussische 
Münzwesen vollständig zerrütteten, wurde das obige System durch 
das Münzedikt vom 28. März 1764 mit einigen Modifikationen wieder
	        
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