Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

226 IL Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
Sicht zahlbare, auf eine runde Geldsumme lautende Anweisungen 
auf sich selbst ausgeben, die im Verkehr als Geldsurrogat zu dienen 
bestimmt sind. An und für sich lässt sich auch für diese Ausgabe 
von Geldzeichen, aus allgemein staatsrechtlichen Grundsätzen, kein 
ausschliessliches Koncessionsrecht des Staates behaupten. Eine Ab- 
leitung desselben aus dem sogenanuten Münzregal ist unzulüssig. 
Es giebt einzelne Staaten, welche auch in lietreff der Notenausgabe 
das Prinzip der sogenannten Bankfreiheit anerkennen. Aus ge- 
wichtigen volkswirthschaftlichen, wie finanziellen Gründen haben 
aber alle deutschen Staaten von jeher den Grundsatz in ihren Ge- 
setzgebungen festgehalten, dass Banken zur Ausgabe von Noten 
stets der Genehmigung des Staates bedürfen, was man mit dem un- 
passenden Namen des Notenregals bezeichnet hat!. Denjenigen 
Banken, welche eine solche Koncession erhielten, wurden dann be- 
sondere Vorschriften für ihre Geschäftsführung ertheilt, auch wur- 
den sie meist einer staatlichen Aufsicht unterstellt. Auch wurden 
in allen grösseren Staaten Europas Centralnotenbanken gegründet, 
welche entweder von dem Staate selbst errichtet wurden oder an 
denen er siclı wenigstens mehr oder weniger betheiligte. Diesen Cen- 
tralbanken wurde hie und da ein Monopol, überall wenigstens ge- 
wisse Vorrechte eingeräumt, aber auch besondere Pflichten auferlegt. 
Eine Geschichte des Zettelbankwesens und der Banknotenausgabe 
beginnt in Deutschland erst mit dem 19. Jahrhundert. Auch die 
Preussische Bank, obwohl aus der von Friedrich dem Grossen 
1765 errichteten »Königlichen Giro- und Lehenbank« hervorgegan- 
gen, ist doch erst durch die Reform von 1846 eine moderne Zettel- 
bank geworden. Erst durch die Bankordnung vom 5. Oktober 1516 
wurde diese Staatsbank in die preussische Bank umgewandelt. 
Mein preussisches Staatsrecht B. IS. 306), sie hatte die Bestim- 
mung: »den Geldumlauf zu fördern, Kapitalien nutzbar zu machen, 
Handel und Gewerbe zu unterstützen und einer übermässigen Stei- 
gerung des Zinsfusses vorzubeugen: ($ 5 der Bankordnung.. Ihr 
1 Diesen vor Erlass des Reichsbankgesetzes in Deutschland bestehenden 
Rechtssustand bezeugt die unten erwähnte Denkschrift des Reichskanslers vom 
31. December 1573 mit folgenden Worten: »Wie die Ausstellung von Papieren, 
welche ein Zahlungsversprechen an jeden Inhaber enthalten, in Deutschland all- 
gemcin nur auf Grund eines landeshoheitlich zu ertheilenden Privilegiums erfol- 
gen kann, so gründet sich die Befumiss zur Ausgabe von Banknoten auf eine 
solche besondere Rechtsaatzung, welche für die bestehenden Zettelbanken theils 
implieite durch die Inndesherrliche Bestätigung der die Befugniss zur Notenaus- 
gabe aussprechenden Bankstatute, theils durch eine besondere Koncession oder 
Privilegienurkunde ertheilt worden ist«,
	        
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