Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

8. Innere Verwaltung im engeren Sinne, 229 
2) in die Bestimmungen über die Reichsbank, 3) in die Bestimmun- 
gen über die übrigen Banken, welche als Privatnoteubanken be- 
zeichnet werden. Ausserdem enthält das Gesetz noch einen Ab- 
schnitt »Strafbestimmungent. 
$ 320. 
2) Allgemeine Verscbriften über die Ausgabe und den Verkehr mit Banknoten. 
Diese Vorschriften finden sowohl auf die Reichsbank, wie auf 
die Privatnotenbanken Anwendung. Die Befugniss zur Ausgabe 
von Banknoten kann nur durch ein Reichsgesetz erworben oder 
über den bei Erlass dieses Gesetzes zulässigen Betrag der Notenaus- 
gabe hinaus erweitert werden. $1. (Sogenanntes Banknotenregal). 
Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen, 
welche gesetzlich in Geld zu leisten sind, findet nicht statt und kann 
auch für Staatskassen nicht durch Landesgesetz begründet werden. 
82. Damit ist ausdrücklich ausgesprochen, dass keiner Art von 
Banknoten der Geldcharakter im rechtlichen Sinne zukommt. Selbst 
die Reichskasse ist nicht verpflichtet, Reichsbanknoten als Zahlung 
anzunehmen. Banknoten dürfen nur auf Beträge von 100, 200, 
500 und 1000 Mark oder von einem Vielfachen von 1000 Mark aus- 
gefertigt werden. $ 3. Damit ist der so bedenkliche Umlauf klein- 
ster Bankzettel für den täglichen Kleinverkehr beseitigt. Jede Bank 
ist verpflichtet, ihre Noten sofort auf Präsentation zum vollen Nenn- 
werthe einzulösen; auch solche nicht nur an ihrem Hauptsitze, son- 
dern auch bei ihren Zweiganstalten jeder Zeit zum vollen Nenn- 
werthe in Zahlung anzunehmen. $ 4. Der Aufruf und die Einzie- 
hung der Noten einer Bank oder einer Gattung von Banknoten darf 
nur auf Anordnung oder mit Genehmigung des Bundesrathes erfol- 
gen. $6. Den Notenbanken ist nicht gestattet, Wechsel zu accep- 
tiren, Waaren oder kurshabende Papiere für eigene oder fremde 
Rechnung auf Zeit zu kaufen oder auf Zeit zu verkaufen oder für 
die Erfüllung solcher Kauf- oder Verkaufsgeschüfte Bürgschaft zu 
übernehmen. $ 7. Alle Notenbanken haben wöchentlich den Stand 
ihrer Aktiva und Passiva und spätestens drei Monate nach dem 
Schlusse des Geschäftsjahres eine genaue Bilanz ihrer Aktiva und 
Passiva, sowie den Jabresschluss des Gewinn- und Verlustkontos 
durch den Reichsanzeiger auf ihre Kosten zu veröffentlichen. $ 8. 
Banken, deren Notenumlauf ihren Baarvorrath und den ihnen zu- 
gewiesenen Betrag übersteigt, haben vom 1. Januar 1876 ab von 
dem Ueberschusse eine Steuer von jährlich Fünf vom Hundert an
	        
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