Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

232 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
Noten umzutauschen {$ 14); c) sie ist verpflichtet, an den vom Bun- 
desrathe bestimmten Plätzen Reichsbankhauptstellen zu errichten 
($ 36); d, ohne Entgeld für Rechnung des Reiches Zahlungen anzu- 
nehmen und bis auf die Höhe des Reichsguthabens zu leisten ($ 22). 
Die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der vom Reichskanzler 
nach der Bestimmung im $ 45 dieses Gesetzes bekannt gemachten 
Banken zum vollen Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, solange 
die ausgebende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nach- 
kommt. Die auf diesem Wege angenommenen Banknoten dürfen 
eutweder nur zur Einlösung präsentirt oder zu Zahlungen an die- 
jenige Bank, welche dieselbe ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an 
den Orten, wo letztere ihreu Sitz hat, verwendet werden. (Sogenannte 
Annahme- und Schubpflicht.) $19. Hauptvorrechte der Reichsbank 
sind: a) die Reichsbank kann soviel Banknoten ausgeben, als sie 
für die Verkehrsbedürfnisse für erforderlich hält; dagegen ist die 
Reichsbank nach $ 17 verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlaufe 
befindlichen Banknoten jeder Zeit mindestens ein Drittheil in kurs- 
fähigem deutschen Gelde, Reichskassenscheinen oder in Gold in 
Barren oder ausländischen Münzen, das Pfuud fein zu 1392 Mark 
gerechnet, und den Rest in diskontirten Wechseln, welche eine Ver- 
fallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der 
Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfühig bekannte Ver- 
pflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten. 
‘Grundsatz der !1/, Baarbedeckung.) Dem Rechte der Notenausgabe 
entspricht die Pflicht der Reichebank, ihre Noten bei ihrer Haupt- 
kasse in Berlin sofort auf Präsentation, bei ihren Zweiganstalten 
aber nur, soweit es deren Baarbestände und Geldbedürfnisse ge- 
statten, dem Inhaber gegen kursfähiges deutsches Geld einzulösen. 
$18. b) Die Reichsbank hat gewisse Privilegien in Betreff der Ver- 
äusserung der ihr im Lombardverkehre versetzten Pfänder. c) Die 
Reichsbank und ihre Zweiganstalten sind im gesammten Reichsge- 
biete frei von staatlichen Einkommen- und Gewerbesteuenn, da- 
gegen nicht von Kommunalsteuern; d; die Bestimmungen des Han- 
delsgesetzbuches über die Eiutragung in das Handelsregister und 
die rechtlichen Folgen derselben finden auf die Reichsbank keine 
Anwendung. $ 66. 
Die Reichsbank ist auf eine bestimmte Zeitdauer errichtet, zu- 
nächst bis zum 31. December 1890. Am 1. Januar 1591 kann das 
Reich entweder die Reichsbank aufheben und die Grundstücke 
derselben gegen Ersatz des Buchwerthes erwerben oder Jdie sämnt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.