232 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
Noten umzutauschen {$ 14); c) sie ist verpflichtet, an den vom Bun-
desrathe bestimmten Plätzen Reichsbankhauptstellen zu errichten
($ 36); d, ohne Entgeld für Rechnung des Reiches Zahlungen anzu-
nehmen und bis auf die Höhe des Reichsguthabens zu leisten ($ 22).
Die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der vom Reichskanzler
nach der Bestimmung im $ 45 dieses Gesetzes bekannt gemachten
Banken zum vollen Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, solange
die ausgebende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nach-
kommt. Die auf diesem Wege angenommenen Banknoten dürfen
eutweder nur zur Einlösung präsentirt oder zu Zahlungen an die-
jenige Bank, welche dieselbe ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an
den Orten, wo letztere ihreu Sitz hat, verwendet werden. (Sogenannte
Annahme- und Schubpflicht.) $19. Hauptvorrechte der Reichsbank
sind: a) die Reichsbank kann soviel Banknoten ausgeben, als sie
für die Verkehrsbedürfnisse für erforderlich hält; dagegen ist die
Reichsbank nach $ 17 verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlaufe
befindlichen Banknoten jeder Zeit mindestens ein Drittheil in kurs-
fähigem deutschen Gelde, Reichskassenscheinen oder in Gold in
Barren oder ausländischen Münzen, das Pfuud fein zu 1392 Mark
gerechnet, und den Rest in diskontirten Wechseln, welche eine Ver-
fallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der
Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfühig bekannte Ver-
pflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten.
‘Grundsatz der !1/, Baarbedeckung.) Dem Rechte der Notenausgabe
entspricht die Pflicht der Reichebank, ihre Noten bei ihrer Haupt-
kasse in Berlin sofort auf Präsentation, bei ihren Zweiganstalten
aber nur, soweit es deren Baarbestände und Geldbedürfnisse ge-
statten, dem Inhaber gegen kursfähiges deutsches Geld einzulösen.
$18. b) Die Reichsbank hat gewisse Privilegien in Betreff der Ver-
äusserung der ihr im Lombardverkehre versetzten Pfänder. c) Die
Reichsbank und ihre Zweiganstalten sind im gesammten Reichsge-
biete frei von staatlichen Einkommen- und Gewerbesteuenn, da-
gegen nicht von Kommunalsteuern; d; die Bestimmungen des Han-
delsgesetzbuches über die Eiutragung in das Handelsregister und
die rechtlichen Folgen derselben finden auf die Reichsbank keine
Anwendung. $ 66.
Die Reichsbank ist auf eine bestimmte Zeitdauer errichtet, zu-
nächst bis zum 31. December 1890. Am 1. Januar 1591 kann das
Reich entweder die Reichsbank aufheben und die Grundstücke
derselben gegen Ersatz des Buchwerthes erwerben oder Jdie sämnt-