Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

8. Innere Verwaltung im engeren Sinne, 233 
lichen Antheile der Reichsbank zum Nennwerthe erwerben. In 
beiden Fällen geht der Reservefonds zu einer Hälfte an die Antheils- 
eigner, zur anderen Hälfte auf das Reich über. Zur Verlängerung 
der Frist der Fortdauer der Reichsbank ist die Zustimmung des 
Reichstages, also die Form der Reichsgesetzgebung erforderlich. 
$ 322. 
4) Die sogenannten Privatnotenbanken. 
Durch die Errichtung der Reichsbank sollte das Recht der 
Banknotenausgabe keineswegs monopolisirt oder centralisirt wer- 
den. Vielmehr ging man davon aus, dass die bestehenden Noten- 
banken nicht aufgehoben, sondern in ihren erworbenen Privilegien 
geschützt werden sollten. Freilich gab man aber diesen eine so be- 
schränkende Auslegung, dass ihr Werth bedeutend herabgemindert 
wurde. Alle in Deutschland bis dahin bestehenden Notenbanken 
waren natürlich nur von den Regierungen der Einzelstaaten privi- 
legirt. Selbstverständlich kann aber ein solches Privilegium nur 
für den betreffenden Staat wirksam sein; seine Staatsmacht endet 
an den Grenzen seines Gebietes!. Thatsächlich lag aber gerade 
der Hauptvortheil der von den kleinen und kleinsten Staaten privi- 
legirten Banken darin, dass ihre Noten ausserhalb ihres Staatsge- 
bietes in ganz Deutschland umliefen. Alle dagegen gerichteten 
Verbote waren wirkungslos geblieben. Diesem Unwesen wurde 
durch das Reichsbankgesetz endlich gesteuert, indem erstens bei 
Strafe verboten wurde, die Noten solcher Banken zu Zahlungen 
ausserhalb des Gebietes desjenigen Staates zu gebrauchen, welcher 
die Befugniss zur Notenausgabe ertheilt hatte ($ 43), indem zwei- 
tens diesen Banken verboten wurde, ausserhalb des betreffenden 
Staates Bankgeschäfte durch Zweigenstalten zu betreiben, durch 
Agenturen fürihre Rechnung betreiben zu lassen oder sich als Gesell- 
schafter an Bankhäusern zu betheiligen ($ 42). Diesen staatsrecht- 
! Eine eigenthümliche Rechtsauffassung machte die hanndöversche Bank gel- 
tend, welche ihr Privilegium von der königlich hannöverschen Regierung herlei- 
tete. Da Hannover unterdessen im preussischen Staste aufgegangen und die 
königlich preussische Regierung in die Rechte und Pflichten der hannöverschen 
Regierung succedirt war, so behauptete man, dass sich nun das Privilegium der 
hannöversohen Bank auf das Gebiet des ganzen preussischen Staates erstreeke. 
Gewiss mit Unrecht, denn die Akte einer Staatsgewalt können nie über den Um- 
fang des Gebietes hinauswirken, welches die betreffende Regierung im Augen- 
blicke des Erlasses eines Gesetzes oder Privilegiums beherrschte.
	        
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