Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

946 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
Bundesbeschluss vom 26. März 1841 wurde beschlossen, dass zur 
Sicherung der oberrheinischen Grenze die Plätze von Ulm und 
Rastatt befestigt werden sollten; auch über die Besatzungsverhält- 
nisse dieser Bundesfestungen wurden ausführliche Bestimmungen 
getroffen. Neben dem aus der Bundesversammlung gebildeten Mi- 
litärausschusse bestand eine technische Militärkommission 
des Bundes, welche der Bundesversammlung technische Militär- 
arbeiten zu liefern, die unmittelbare Aufsicht über die Bundes- 
festungen und den Militärdienst in denselben zu führen, die von 
der Bundesversammlung angeordneten fortifikatorischen Arbeiten 
zu leiten hatte. 
Unzweifelhaft waren die Bestimmungen des deutschen Bundes- 
rechtes über das Heerwesen viel zweckentaprechender, ale die Ein- 
richtungen des älteren deutschen Reiches. In technischer Beziehung 
waren grosse Fortschritte gemacht und manches Nützliche durch- 
gesetzt. Die Kontingente der Mittelstaaten standen unendlich hoch 
über der buntscheckigen Musterkarte der Kontingente des ehema- 
ligen schwäbischen und fränkischen Kreises. Dennoch entsprach 
die Bundeskriegsverfassung den Anforderungen keineswegs, welche 
die deutsche Nation in ihrer gefährdeten Lage inmitten centrali- 
sirter Grossmächte an ihre nationale Kriegsmacht stellen musste. 
Vor allem zeigte es sich, das alle technisch noch so vortrefflichen 
Vorschriften ohne Wirksamkeit bleiben, wenn es an einem einheit- 
lichen Oberbefehle fehlt. Das Institut des Bundesoberfeldherrn war 
ein inhaltsloser Schemen. Nur wenn die auswärtige Politik von 
derselben Hand einheitlich geleitet wird, welche auch den Oberbe- 
fehl über das Heer führt, ist einem Volke seine Sicherheit und seine 
Machtstellung im Staatensystem genügend verbürgt. Bei dem aus- 
gesprochenen Gegensatze zweier Grossmächte, bei der Souveräne- 
tätssucht der mittleren, bei der staatlichen Impotenz der kleineren 
Staaten, bei dem vielköpfigen Regiment des Bundestages, war die 
Herstellung einer kräftigen Heeresverfassung so unmöglich, wie die 
Quadratur des Zirkels. Darum scheiterten alle noch eo gut gemein- 
ten und sachverständigen Reformvorschlüge, besonders Preussens, 
an diesen politischen Gegensätzen. Dagegen ging aus der selbstän- 
digen Entwickelung dieses Staates die neue Heeresverfassung 
Deutschlands hervor.
	        
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