252 IL Von den Funktionen der Reichsgewsalt.
den Fällen die kriegsbereite Aufstellung jedes Theiles der von ihm
befehligten Bundesarmee innerhalb des Gebietes der letzteren, vor-
behaltlich späterer Genehmigung durch Bundesbeschluss, anzu-
ordnen. Die Kontingente aller Bundesstaaten sollten durch Bundes-
beschluss bestimmt, dagegen die Organisation und Formation, die
Vorschriften über Ausbildung der Mannschaften, die Qualifikation
der Offiziere sollte von jedem der beiden Oberfeldherren festgestellt
werden. Bei allen Vorzügen, die sonst diesen Grundzügen zukom-
men, war der aus Opportunitätsgründen vorgeschlagene Dualismus
im Oberbefehl das gefährlichste Auskunftsmittel; Bayern war da-
durch eine Stellung eingeräumt, die weder seinen Machtverhält-
nissen, noch seinen militärischen Leistungen entsprach. Glück-
licher Weise blieb auch dieses Projekt ein todtgeborenes Kind und
die norddeutsche l3undesverfessung vom 16. Aprıl 1867 fasste die
gesammte Kriegsmacht unter einem Oberbefehle zu einem einheit-
lichen Heere zusammen. Derselbe stand dem König von Preussen
unter dem bescheidenen Namen des Bundesfeldherrn zu, bedeutete
aber in der That die volle Kriegsherrlichkeit. Die oben geschilderte
Organisation der preussischen Armee mit der ganzen preussischen
Militärgesetzgebung wurde einfach auf den norddeutschen Bund
übertragen. Es wurde nicht nur die allgemeine Wehrpflicht in ganz
Norddeutschland eingeführt; auch die Formation, Bekleidung und
Ausrüstung richtete sich ganz nach preussischem Muster.
Die süddeutschen Staaten nahmen bald nach Gründung des
norddeutschen Bundes ebenfalls die allgemeine Wehrpflicht an und
reorganisirten ihre Armeen wesentlich nach preussischern Muster;
auch stellten sie dieselben für den Kriegsfall unter preussischen
Oberbefehl. Durch Vereinbarung der süddeutschen Staaten unter-
einander und einen Vertrag derselben mit dem norddeutschen Bunde
wurde bestimmt, dass das Material der früheren Bundesfestungen
Meinz, Landau, Ulm und Rastatt ungetheilt gelassen und im In-
teresse der gemeinsamen deutschen Vertheidigung verwaltet werden
sollte (Vertrag zwischen Bayern, Württemberg und Baden, die Er-
richtung einer Festungskommission betrefiend vom 10. Oktober
1866. Vertrag zwischen dem norddeutschen Bunde, Bayern, Würt-
temberg, Baden und Ilessen, die zukünftige Behandlung des ge-
meinschaftlichen beweglichen Eigenthums in den vormaligen Bun-
desfestungen betr. vom 9. Juli 1669. Staatsarchiv B. XVII. Nr.3917).
Kurz, auf vertragsmässeigem Wege war die Einheit des deutschen
Heerwesens unter preussischerm Oberbefehl so vorbereitet, dass bei